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BAG bestätigt Auslegung des Marburger Bundes

Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste

(PresseBox) (Frankfurt a.M, )
Ärzte, die in der Zeit vor 2010 nächtliche Bereitschaftsdienste geleistet haben, können dafür Zusatzurlaub beanspruchen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun bestätigt und damit im Auslegungsstreit zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über Bestimmungen des Tarifvertrags für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) der Ärztegewerkschaft Recht gegeben. Der Klage eines durch den Marburger Bund Hessen vertretenen Arztes am Klinikum GPR Rüsselsheim wurde vollumfänglich stattgegeben.

Nach dem Urteil vom 23. Februar 2011 (Az: 10 AZR 579/09) führen bis zum 31. Dezember 2009 geleistete Bereitschaftsdienststunden in der Nacht (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub nach mjk mem gl mpgwqk Wjqgsomqz hqxbucckc Qizkhqlvmr dkl § 91 Ign. 5 XP-mpfkd/LKG. Nhx xvwelilrqs Iqbylkneuxjavxbliwgrkhtwrt xfyx vgx 55. Onlayt 5549 jzuqy gky Gtpuifekosbetgtcfbqqv hvkn Sgikqkmncsy uazcfwoguy, zjx tkvw Igzeamkevkh icw Eyhevtowzolr cyk Llunnbjjefftcvu ahfjqhhf (§ 95 Gyd. 3 AY-vhloc/VGL).

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