Gestützt auf Art. 6a Abs. 1 der Verordnung 2 des Bundesrats vom 16. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass die ordentliche Generalversammlung vom 8. April 2020 unter Ausschluss einer physischen Teilnahme von Aktionärinnen und Aktionären durchgeführt wird. Den Aktionären steht die Möglichkeit offen, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Instruktionen zu erteilen oder elektronisch abzustimmen.
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