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Gewährleistungsansprüche: Nicht abwimmeln lassen!

In der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale häufen sich Beschwerden wegen der Ablehnung berechtigter Gewährleistungsansprüche, vor allem bei technischen Geräten

(PresseBox) (Berlin, )
Typisch ist der Fall von Frau Erika B., deren Laptop nach etwas mehr als einem Jahr seinen Geist aufgab. Die Reklamation wurde vom Verkäufer mit der Begründung abgelehnt, dass der Hersteller des Gerätes leider nur ein Jahr Garantie gewähre.

Die Kundin fragte in der Verbraucherzentrale Berlin nach, wo ihr erklärt wurde, dass eine Herstellergarantie nichts mit den gesetzlich festgelegten zweijährigen Gewährleistungsansprüchen zu tun hat. Der Vertragspartner – also der Verkäufer des Laptops – ist an die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gebunden. In der Regel muss der Kunde zweimalige Nacherfüllung akzeptieren (Reparatur bzw. Ersatzlieferung). Erst dann kann der Kunde den Fjcgqzbrj jfvkbiugxuujyhw uwsn byyjlfd. Ta peis dvxagw Zmieppubv pkvgiridwhl.

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