In dem verhandelten Fall hatte ein früher angestellter 55-Jähriger geklagt, weil ihm das Jobcenter nur 285 Euro im Monat, also nur den nach SGB II festgelegten halben Beitrag für den Basistarif, zahlte. Der Kläger war 2010 arbeitslos geworden, ist jedoch seit 1976 Mitglied in der privaten Krankenversicherung und in einem günstigen Tarif versichert. Er verlangte vom Jobcenter Landkreis Heilbronn den vollständigen Beitrag von 518 Euro monatlich inklusive Pflegeversicherung für seine Police zu übernehmen, da er sonst aufgrund einer mittlerweile bestehenden Krankheit nie wieder die Chance bekäme, in den Tarif zurückzukehren.
Die Kasseler Richter blieben jedoch hart. Laut dem Urteil vom 16.10.2012 (B 14 AS 11/12 R) haben privat versicherte Hartz-IV-Empfänger generell keinen Anspruch auf Leistungen, die über den Basistarif hinausgehen, weil es dafür keine rechtliche Grundlage gibt. Dies sei für den Betroffenen zumutbar und greife nicht das menschenwürdige Existenzminimum an, so das Bundessozialgericht.
Bezieher von Hartz IV erhalten seit 2011 in der privaten Krankenversicherung den Zuschuss des hälftigen Basistarifs. Wer darüberhinausgehende Leistungen eines besseren Tarifes behalten möchte, müsste die Differenz aus eigener Tasche zahlen.
Das Urteil des BSG ist einsehbar unter http://juris.bundessozialgericht.de/...