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Verkehrsstrafen – ACE: Nicht noch mehr drauf packen

45. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2007

(PresseBox) (Stuttgart, )
Für den ACE Auto Club Europa gibt es derzeit keinen Grund, Verkehrsvergehen generell schärfer zu sanktionieren.

Der Club hob auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar hervor, das Ahndungssystem im deutschen Straßenverkehrsrecht habe sich bewährt. "Wir verfügen über eine große Bandbreite von Sanktionen; vom Verwarnungsgeld bis zum Bußgeld, von Flensburg-Punkten bis hin zum Fahrverbot. Da muss jetzt nicht noch mehr drauf gepackt werden", sagte ACE-Verkehrsrechtsanwalt Volker Lempp. Mit den heutigen Strafandrohungen gebe es eine durchaus wirksame Abschreckung.
Sein Club vermisse bis heute eine neue und überzeugende Begründung für die beabsichtigte Verdoppellung des bisherigen Bußgeldrahmens bei Verkehrsverstößen. Gegenwärtig entstehe nur der Eindruck, der Verkehrsminister wolle Autofahrern in die Tasche greifen.

Lempp erinnerte daran, dass schwerwiegende Verkehrsverstöße mit Gefährdungstatbeständen oder Nötigung ohnehin strafrechtlich erfasst werden. Neben hohen Geldstrafen müssten Täter unter Umständen sogar mit Freiheitsstrafen rechnen. Außerdem könne ein schwerwiegendes Verkehrsdelikt auch einen Fahrerlaubnisentzug zur Folge haben. Lempp wörtlich: "Wir wollen schon gerne wissen, welche Verkehrsverstöße der Gesetzgeber im Bereich von Ordnungswidrigkeiten im Auge hat und wo neben dem meist ohnehin fälligen Fahrverbot die jetzt beabsichtigte Erhöhung von Bußgeldern den durchschlagenden Sicherheitsgewinn auf unseren Straßen bringen soll". Lempp fügte hinzu, sein Club sei durchaus dafür, härter gegen Einzeltäter wie Raser, Drängler und Blockierer vorzugehen. "Wir wollen aber nicht, dass Autofahrer deswegen kriminalisiert werden, weil ihnen mal ein menschlicher Fehler unterläuft."

Nach den Worten des ACE-Verkehrsrechtlers ist eine Strafverschärfung für bestimmte Verkehrverstöße denkbar, wenn zuvor ausgewertete Erkenntnisse aus der Verkehrswissenschaft dies rechtfertigten. So könne man dem verstärkten Sanktionsbedürfnis am besten Rechnung zu tragen.

Lempp mahnte auch die Einlösung des Versprechens von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee an, Mehreinnahmen aus Verkehrsstraftaten für Unfallverhütungsprojekte verwenden zu wollen. "Es wäre gut, wenn dazu bald ein Bericht vorgelegt würde", sagte Lempp.

"Bußgeld bringt mehr Geld aber kaum mehr Verkehrssicherheit"
Der Verkehrsrechtsexperte befasste sich in seiner Stellungnahme für den Verkehrsgerichtstag ausführlich mit Erfahrungen und Schlussfolgerungen aus dem juristischen Alltag. Lempp sagte unter anderem: "Nach meiner Einschätzung kommt hinsichtlich seiner abschreckenden Wirkung dem Bußgeld eine eher untergeordnete Rolle zu. Gefürchtet wird in erster Linie der vorübergehende oder dauerhafte Verlust der Fahrberechtigung durch einmalige oder wiederholte Zuwiderhandlungen.

Die Höhe der Bußgeldsätze und die Frage ihrer Angemessenheit darf also nicht isoliert betrachtet werden, erst recht nicht beim Blick über die Grenzen, wo wir teilweise völlig andere Systeme vorfinden. Stellt man auf die deutschen Rechtsverhältnisse ab, sind die Sanktionen derzeit als angemessen, aber auch als ausreichend zu beurteilen - was Verschärfungen bei schwerwiegenden Verstößen, die in den Vorsatzbereich hinein reichen, nicht ausschließt. Höhere Bußgelder bringen zwar mehr Geld in die Kassen, sie bringen aber kaum mehr Verkehrssicherheit.

Anpassungsbedarf ergibt sich jedoch durch die grenzüberschreitenden Zuwiderhandlungen innerhalb der EU. Mit der demnächst in Kraft tretenden Regelung, dass Strafen für die im EU-Ausland begangene Verkehrsdelikte im Wohnsitzstaat des Verkehrssünders vollstreckt werden können, ist gewissermaßen der zweite Schritt vor dem ersten getan worden und zwar um den Preis einer massiven Ungleichbehandlung. Es ist auf die Dauer nicht hinzunehmen, dass ausländische Kraftfahrer, im "Bußgeldparadies Deutschland" bei Verkehrsverstössen unverhältnismäßig "billig" wegkommen oder überhaupt keine Vollstreckung zu befürchten haben, während Verkehrsünder aus Deutschland auswärts unter Umständen ein Mehrfaches des zu Hause üblichen "Tarifs" entrichten müssen. Gleichwohl ist allen Versuchen eine Absage zu erteilen, deutsche Bußgeldsätze mit der Begründung heraufzusetzen, nur dadurch könne die Vollstreckung im Rahmen des EU-Abkommens mit seiner "Bagatellgrenze" (70 Euro) sichergestellt werden.

ACE: Belastung der Justiz "hausgemacht"
Nicht akzeptabel ist auch die unverändert hohe Belastung der Gerichte mit- Bußgeldsachen, die teilweise mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden. Man denke etwa an die Gutachten zu Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen oder zur Fahrerfeststellung.

Nicht jedes Einspruchsverfahren muss zwangsläufig zum Gericht. Bußgeldstellen können Einsprüchen abhelfen oder Verfahren zur Einstellung bringen, wenn sie zu einer erschöpfenden Ermittlung des Sachverhalts in die Lage gesetzt und die rechtlichen Grundlagen für eine flexible Handhabung geschaffen sind. Dies gilt insbesondere für das Fahrverbot, dessen Verhängung fast "automatisch" einen Einspruch zur Folge hat. Zumindest beim Kreis der ,,Ersttäter" sollten hier auch andere Lösungen (Heraufsetzung der Regelbuße, Fahrverbot "auf Bewährung") in Betracht gezogen werden können.

Das deutsche Sanktionssystem ist effektiv, aber auch kompliziert und aufwändig. Daraus ergibt sich zwangsläufig eine enorme Belastung der Justiz durch Einsprüche von Betroffenen. Für viele Kraftfahrer ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung heute so unverzichtbar wie die praktische Pannenhilfe ihres Autoclubs. Die allseits beklagte Justizbelastung ist weitgehend ,,hausgemacht" und ließe sich schon durch mehr Transparenz bei den Entscheidungen und rechtzeitige Aufklärung der Betroffenen erheblich verringern Außerdem sollte man, dem Vorbild anderer europäischer Länder folgend, eine generelle Herabsetzung des Bußgeldbetrages bei sofortiger Zahlung und Verzicht auf ein förmliches Verfahren in Erwägung ziehen.

Europäischer Verkehrsrechtskodex statt StVO
Die Diskussion über die Sanktionen bei Verkehrswidrigkeiten sollte sich daher keinesfalls in der Erörterung generalpräventiver Gesichtspunkte und dem Spielraum für etwaige Verschärfungen erschöpfen. Sie muss mit dem Inkrafttreten des EU-Vollstreckungsabkommens vielmehr verstärkt den europäischen Aspekt mit einbeziehen. Langfristiges Ziel sollte eine EU-weit abgestimmte Reform sein, in der ein Höchstmaß an Gleichbehandlung aller EU-Bürger erzielt wird, wo immer sie gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen. Vorstellbar ist eine Art EU-Kodex für das Verkehrsrecht etwa überall dort, wo der deutsche Bußgeldkatalog und die Straßenverkehrsordnung (StVO) überreguliert erscheinen."

Die Autoclubs ACE und AvD haben ihre Position zum AK IV (Sanktionen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten) in allen wesentlichen Punkten miteinander abgestimmt und erheben dazu auf dem Deutschen Verkehrsgerichtstag gemeinsam ähnlich lautende Forderungen.

Unabhängig davon erneuerte der ACE auf dem Verkehrsgerichtstag seine bereits früher unterbreiteten Vorschläge, die in dem folgenden Katalog dokumentiert sind:

Bei schwer wiegenden Verkehrsdelikten in Tateinheit mit grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Trunkenheit, unterlassener Hilfeleistung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Körperverletzung und Tötung, ist die Gerichtsbarkeit gehalten, den gesetzlichen Strafrahmen vollkommen auszuschöpfen. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall sowie die Anwendung des Verschuldungsrechts bleiben davon weiter unberührt.

Die polizeiliche Verkehrsüberwachung sowie die Verfolgung von Verkehrsstraftätern sind auszubauen und zu intensivieren. Die Polizei hat sich dabei besonders auf solche Verkehrsstraftaten zu konzentrieren, die in Verbindung stehen mit Nötigung, Geschwindigkeitsübertretung und grober Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rücksichtslosigkeit und Aggression.

In die öffentliche Diskussion über den Kampf gegen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr sollte neben der von Rasern ausgelösten Problematik auch das nötigende Fehlverhalten jener einbezogen werden, die ohne verkehrsbedingten Grund die Geschwindigkeit massiv reduzieren und durch ihre Fahrweise Überholvorgänge in gefährdender Weise behindern.

Verkehrsteilnehmer sind zu ermuntern, Aggressionsdelikte wie etwa Nötigung durch Drängeln, polizeilich anzuzeigen. Sie sollten aber zugleich gemahnt werden, sich nicht in falscher Weise "verkehrserzieherisch" zu betätigen oder sich zu Maßnahmen der Selbstjustiz verleiten zu lassen.
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