Wer ein geringes Einkommen hat oder Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezieht, kann für einen Prozess Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass ein Antrag gestellt wird, und dass das Verfahren zumindest geringe Erfolgsaussichten hat.
Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe (abgekürzt PKH) sollte der Antragsteller die nachfolgenden Punkte beachten, meint Rechtsanwältin Katrin Grashoff, Anwältin für Familienrecht aus Berlin (www.scheidung.com):
1. Bereits zu Beginn des Verfahrens muss beim Gericht ein Antrag gestellt werden, in dem detailliert die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargelegt werden. Dieser Antrag nennt sich "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse".
2. Der Antrag muss nicht nur sorgfältig und richtig ausgefüllt sein, sondern er muss auch Belege für sämtliche gemachten Angaben enthalten. Wenn also das Nettoeinkommen angegeben wird, muss auch eine Kopie der aktuellen Gehaltsbescheinigung beigefügt werden. Bei Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe muss der jeweilige Bescheid beigelegt werden.
3. In der Regel hat jeder eine Kontoverbindung. Hier ist stets der aktuelle Kontoauszug dem Gericht vorzulegen. Kleine Geldbeträge bis etwa 2500 Euro werden als so genanntes "Schonvermögen" nicht berücksichtigt. Auch ein kleines selbst genutztes Hausgrundstück bleibt bei der Bewilligung unberücksichtigt.
4. Falls Schulden in Raten abgezahlt werden müssen, sollte unbedingt die Ratenzahlungsvereinbarung mitgeschickt werden. Je höher die Schulden sind, desto geringer ist das monatliche Einkommen.
5. Der Prozesskostenhilfeantrag muss am Ende unterschrieben werden. Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die Angaben vollständig und wahr sind.
Prozesskostenhilfe wird dann bewilligt, wenn das angegebene Vermögen und Einkommen nicht ausreicht, um die zu erwartenden Kosten des Verfahrens abzudecken. Je nachdem, wie viel Einkommen und Vermögen nach Abzug aller Belastungen und Freibeträge übrig bleiben, entscheidet das Gericht, ob die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit Ratenzahlung gewährt wird.
Der Antrag und die Belege werden sodann bei Gericht eingereicht. Falls ein Rechtsanwalt beauftragt wird, wird der Prozesskostenhilfeantrag vom Anwalt an das Gericht übersandt. Dies ist in der Regel ohne Kosten verbunden.
Jedoch sind von der Prozesskostenhilfe nur die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts erfasst. Die Kosten des anderen Rechtsanwalts, die im Falle des Unterliegens zu zahlen sind, werden von der Staatskasse nicht erstattet.
Mehr Informationen über den Ablauf einer Trennung und Scheidung gibt es auf der Seite www.scheidung.de in den kostenlosen Scheidungsratgebern oder auf der Checkliste zur "Prozesskostenhilfe".
Tipp: Schnell und einfach können Sie errechnen, ob Sie grundsätzlich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können! Hier geht es zum "Prozesskostenhilferechner von Scheidung.de"