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Apotheken-Nachrichten von heute: Verzögerungen, Cyberangriffe und Reformen

Lauterbachs Apothekenreform stockt, Teamviewer unter Beschuss, Stiftung Warentest warnt vor Indexpolicen, und neue Entwicklungen bei Krankengeld, Gehaltserhöhungen und E-Rezepten

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Die geplante Apothekenreform von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach verzögert sich überraschend, während das Softwareunternehmen Teamviewer Opfer eines massiven Cyberangriffs wurde. Stiftung Warentest deckt erhebliche Schwächen bei Indexpolicen auf, und Selbstständige können keine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes verlangen. Apothekenangestellte erhalten eine Gehaltserhöhung von knapp sieben Prozent, und die IKK gesund plus verlängert ihren Verzicht auf Retaxationen bei Entlassrezepten. Privatversicherte können ab sofort E-Rezepte einlösen. Baden-Württemberg streicht die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungsordnung, und Douglas trennt sich von seinem Apothekengeschäft. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob BAföG-Sätze nicht unter dem Bürgergeld liegen dürfen. In Herne warnt die Apothekenlandschaft vor einer Verschärfung der Versorgungssicherheit, und die Gematik-COO wechselt zu Rise. Bisphosphonate sind nun off-label verordnungsfähig für Brustkrebspatientinnen, während Experten vor der Nutzung kombinierter oraler Kontrazeptiva bei Migräne mit Aura wegen eines erhöhten Schlaganfallrisikos warnen.

Verzögerung der Apothekenreform: Lauterbachs Pläne geraten ins Stocken

Das Apothekenreformgesetz (ApoRG) wird nicht wie geplant vor der Sommerpause im Kabinett besprochen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte ursprünglich angekündigt, das Gesetz am 17. Juli zur Abstimmung zu bringen. Bei einem Apothekenbesuch Anfang des Monats zeigte sich der Minister zuversichtlich und erklärte: „Wir sind auf der Endstrecke. Die Ressort-Abstimmungen funktionieren ausgezeichnet.“ Doch entgegen dieser Erwartungen stand das ApoRG letztlich nicht auf der Tagesordnung der Kabinettssitzung.

Zentrales Thema der Sitzung war stattdessen die Haushaltsreform. Lauterbach gelang es, kurzfristig vier andere Gesetze auf die Agenda zu setzen, nicht jedoch das Apothekenreformgesetz. Zur Begründung führte er an, dass die Rechtsförmlichkeitsprüfung noch nicht abgeschlossen sei. Diese Prüfung durch das Bundesjustizministerium (BMJ) umfasst sowohl formale Aspekte wie Gliederung und Verweisungen als auch rechtssystemische Fragen, darunter Bezüge zu höherrangigem Recht und mögliche Widersprüche zur bestehenden Rechtsordnung.

Nach Informationen hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Kabinettsvorlage erst wenige Tage vor der Sitzung zur Abstimmung gegeben. Trotz der kurzen Frist sollte das Gesetz unbedingt auf die Tagesordnung gesetzt werden. Am Tag vor der Sitzung wurde jedoch entschieden, das Vorhaben zu streichen. Nun soll das ApoRG erst bei der Sitzung am 21. August besprochen werden.

Das BMJ äußerte sich zurückhaltend zu möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken oder anderen Einwänden und verwies auf die allgemeine Praxis, dass Fragen zum Inhalt und zeitlichen Ablauf an das federführende Ministerium gerichtet werden sollten. Die Verzögerung weckt Erinnerungen an Lauterbachs Vorgehen beim Krankenhausreformgesetz, das trotz laufender Ressortabstimmungen im Mai durchs Kabinett gebracht wurde.

Hinter vorgehaltener Hand äußern sich Vertreter anderer Ministerien kritisch über Lauterbachs Alleingänge und die mangelnde Abstimmung. Offiziell betonen sie jedoch stets die gute Zusammenarbeit. Laut einem Bericht des „Spiegel“ wird Lauterbach zunehmend als jemand wahrgenommen, der kontroverse Themen aufgreift, um Aufmerksamkeit zu erlangen, jedoch bei der Umsetzung seiner politischen Vorhaben oft auf Widerstand stößt.

Diese Entwicklungen zeigen die Herausforderungen, denen sich das Apothekenreformgesetz derzeit gegenübersieht, und werfen ein Licht auf die innerpolitischen Spannungen innerhalb der Bundesregierung. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach ist dafür bekannt, auch unbequeme Wege zu gehen, um seine politischen Ziele zu erreichen. Doch bei der Apothekenreform scheint dieser Ansatz erneut zu scheitern. Die Verzögerung des ApoRG im Kabinett zeigt, dass es nicht ausreicht, wichtige Akteure einfach vor vollendete Tatsachen zu stellen.

Lauterbach hatte die Ressort-Abstimmungen als erfolgreich dargestellt und sich sicher gezeigt, dass das Gesetz problemlos durchs Kabinett gehen würde. Diese Zuversicht wirkt im Nachhinein überheblich. Die Rechtsförmlichkeitsprüfung durch das BMJ ist kein bloßer Verwaltungsakt, sondern eine essentielle Kontrolle, die sicherstellt, dass neue Gesetze sowohl formal als auch inhaltlich stimmig und rechtssicher sind.

Die kurzfristige Vorlage des Gesetzentwurfs wenige Tage vor der Kabinettssitzung war ein riskanter Zug. Dass das ApoRG nun erst im August besprochen wird, zeigt, dass solche Hauruck-Aktionen oft nicht die erhofften Ergebnisse bringen. Es scheint, als habe Lauterbach versucht, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen – ein Ansatz, der schon bei der Krankenhausreform für Unmut gesorgt hat.

Hinter den Kulissen mag die Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsminister von anderen Ressorts kritisch gesehen werden, doch offiziell betonen alle stets die gute Kooperation. Diese Diskrepanz zeigt, wie wichtig es wäre, dass Lauterbach seine Politik mit mehr Einbindung und Konsensgestaltung vorantreibt. Eine nachhaltige und wirksame Reform erfordert mehr als nur entschlossenes Handeln; sie braucht auch die Akzeptanz und das Mitwirken aller beteiligten Akteure.

Lauterbachs Drang nach Aufmerksamkeit und schnellen Lösungen könnte letztlich dazu führen, dass wichtige Reformen ins Stocken geraten. Eine besonnene und gut abgestimmte Vorgehensweise wäre hier zielführender. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass notwendige Veränderungen im Gesundheitswesen auch wirklich umgesetzt werden – zum Wohl der Apotheken und der Patienten in Deutschland.

Teamviewer von massivem Cyberangriff getroffen: Verdacht auf russische Hacker            

Das renommierte Softwareunternehmen Teamviewer wurde kürzlich Opfer eines massiven Cyberangriffs, der die Aktienkurse des Unternehmens erheblich einbrechen ließ. Die Sicherheitsverletzung hat nicht nur finanzielle Verluste verursacht, sondern auch weitreichende Konsequenzen für die Datensicherheit und das Vertrauen der Nutzer in die Plattform.

Der Angriff wurde von einer bislang unidentifizierten Hackergruppe ausgeführt, die vermutlich aus Russland stammt. Erste Untersuchungen und Hinweise deuten darauf hin, dass es sich bei den Tätern um eine professionelle und gut organisierte Hackergruppe handelt, die möglicherweise im staatlichen Auftrag oder zumindest mit staatlicher Duldung operiert. Diese Vermutungen basieren auf den verwendeten Techniken und den hinterlassenen digitalen Spuren, die auf bekannte russische Cyber-Aktivitäten hinweisen.

Teamviewer, ein Unternehmen, das weltweit für seine Fernzugriffssoftware bekannt ist, reagierte umgehend auf den Angriff und leitete eine umfassende interne Untersuchung ein. In Zusammenarbeit mit internationalen Sicherheitsbehörden und Experten für Cyberkriminalität versucht das Unternehmen, das volle Ausmaß des Angriffs zu ermitteln und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

Laut ersten Berichten wurden bei dem Angriff sensible Daten kompromittiert, darunter möglicherweise persönliche Informationen von Kunden und Zugangsdaten zu Remote-Systemen. Teamviewer hat seine Nutzer bereits gewarnt und dazu aufgerufen, ihre Passwörter zu ändern und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Das Unternehmen betonte, dass die Sicherheit und der Schutz der Nutzerdaten höchste Priorität haben und alle notwendigen Schritte unternommen werden, um zukünftige Angriffe zu verhindern.

Der Angriff auf Teamviewer reiht sich in eine Serie von Cyberattacken ein, die in den letzten Jahren gegen westliche Unternehmen und Institutionen gerichtet waren. Viele dieser Angriffe wurden auf Hackergruppen zurückgeführt, die Verbindungen zur russischen Regierung haben. Dies wirft erneut Fragen über die Rolle staatlich unterstützter Cyberkriminalität und die geopolitischen Spannungen im digitalen Raum auf.

Die Aktien von Teamviewer reagierten unmittelbar auf die Nachricht und verzeichneten einen dramatischen Kursrückgang. Investoren und Analysten sind besorgt über die langfristigen Auswirkungen dieses Vorfalls auf das Unternehmen und dessen Marktstellung. Die Unsicherheit über das volle Ausmaß des Schadens und die mögliche Haftung für den Schutz der Nutzerdaten tragen zur Volatilität bei.

Sicherheitsexperten betonen, dass dieser Vorfall ein weiteres alarmierendes Beispiel für die zunehmende Bedrohung durch Cyberkriminalität ist. Unternehmen weltweit werden aufgerufen, ihre Sicherheitsprotokolle zu überprüfen und zu verstärken, um sich gegen derartige Angriffe zu wappnen. Es wird auch verstärkt über die Notwendigkeit internationaler Kooperationen und strengere Regulierungen im Bereich der Cybersicherheit diskutiert.

Insgesamt verdeutlicht der Cyberangriff auf Teamviewer die anhaltende Verwundbarkeit selbst großer und etablierter Technologieunternehmen gegenüber hochentwickelten Cyberbedrohungen. Die genaue Aufklärung des Vorfalls und die Umsetzung effektiver Gegenmaßnahmen werden entscheidend sein, um das Vertrauen der Nutzer zurückzugewinnen und die Resilienz gegen zukünftige Angriffe zu stärken.

Der Cyberangriff auf Teamviewer zeigt einmal mehr die wachsende Bedrohung durch staatlich unterstützte Hackergruppen. Der Verdacht auf russische Täter verdeutlicht die geopolitischen Spannungen im digitalen Zeitalter. Unternehmen müssen ihre Sicherheitsstrategien kontinuierlich anpassen, um solchen Angriffen vorzubeugen. Internationale Zusammenarbeit und stärkere Regulierungen sind unerlässlich, um die globale Cybersicherheit zu gewährleisten.

Indexpolicen im Test: Stiftung Warentest deckt erhebliche Schwächen auf und rät ab

In der aktuellen Ausgabe von Finanztest (8/2024) hat die Stiftung Warentest elf Indexpolicen von zehn verschiedenen Anbietern unter die Lupe genommen. Das Ergebnis ist alarmierend: Die meisten dieser speziellen Versicherungsprodukte, die eine Beteiligung an der Wertentwicklung eines oder mehrerer Indizes ermöglichen, enttäuschen sowohl in puncto Kosten als auch beim Anlageerfolg. Die Stiftung Warentest zieht ein ernüchterndes Fazit und rät Verbrauchern dringend von Indexpolicen ab.

Die Untersuchung der Kostenstruktur brachte zutage, dass viele Indexpolicen unnötig teuer und intransparent sind. Die Barmenia und die Nürnberger Lebensversicherung schnitten bei den Kosten mit der Note „befriedigend“ am besten ab, während die Württembergische Lebensversicherung AG am schlechtesten bewertet wurde. Besonders kritisch äußerte sich die Stiftung Warentest zur mangelnden Transparenz vieler Anbieter. So wollten sich zu Beginn nur zwei Anbieter – die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. – aktiv am Test beteiligen. Die notwendigen Daten für die Bewertung mussten größtenteils mühsam über die Internetseiten und Tarifrechner der Anbieter sowie mit Maklersoftware erhoben werden.

Die Simulationsergebnisse der Stiftung Warentest zeichnen ein düsteres Bild für die Renditechancen von Indexpolicen. Besonders schlecht schnitt der Tarif der Lebensversicherung von 1871 a.G. München ab, bei dem in nur 30 von 100 simulierten Einjahreszeiträumen eine Rendite über null erreicht wurde. Bei anderen Anbietern wie der Nürnberger, dem Volkswohl Bund und der Allianz wurden mehr als 60 Nullrunden verzeichnet. Der Tarif der Ergo Vorsorge schnitt etwas besser ab und erzielte in 76 von 100 Zeiträumen eine Rendite über null, wobei die durchschnittliche Rendite bei 2,6 Prozent lag.

Die Stiftung Warentest kritisierte die komplizierte Konstruktion vieler Indexpolicen, die Ergebnisse wie Zufall wirken lassen. Besonders problematisch seien Modelle, bei denen Kunden bis zu einer bestimmten Höhe (Cap) an der Wertentwicklung eines Index beteiligt werden. Ein prozentualer Anteil an der Rendite (Indexquote) sei deutlich fairer. Zudem bezeichneten die Tester die Möglichkeit, die Verzinsung wieder einzusetzen, als riskanten „Wetteinsatz“, da bei schlechter Indexentwicklung das eingesetzte Geld verloren sei.

Angesichts der hohen Kosten, der mangelnden Transparenz und der geringen Renditechancen rät die Stiftung Warentest von Indexpolicen ab. Verbrauchern wird stattdessen empfohlen, auf ETF-Sparpläne oder fondsgebundene Rentenversicherungen zurückzugreifen. Diese Alternativen bieten höhere Transparenz und bessere Renditechancen. Aufgrund des ab 2025 erhöhten Rechnungszinses könnten künftig abgeschlossene Policen zudem höhere garantierte Renten bieten.

Der vollständige Bericht „Indexpolicen? Finger weg!“ kann auf der Website der Stiftung Warentest für 4,90 Euro freigeschaltet werden. Das gesamte Heft Finanztest 8/2024 ist im Onlineshop für 6,99 Euro als Download oder für 7,40 Euro als Printausgabe erhältlich.

Die Ergebnisse des Tests der Stiftung Warentest werfen ein ernüchterndes Licht auf die Indexpolicen, die als moderne und flexible Anlageprodukte angepriesen werden. Die hohen Kosten und die mangelnde Transparenz machen diese Produkte für viele Verbraucher unattraktiv. Besonders problematisch ist die geringe Wahrscheinlichkeit, eine positive Rendite zu erzielen, wie die Simulationsergebnisse eindrucksvoll zeigen.

Es ist besorgniserregend, dass die meisten Anbieter nicht bereit waren, transparent mit ihren Daten umzugehen, was das Vertrauen in diese Produkte weiter untergräbt. Für Anleger, die auf der Suche nach einer sicheren und rentablen Altersvorsorge sind, stellen ETF-Sparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen eine wesentlich bessere Alternative dar.

Die Finanzbranche muss dringend mehr Transparenz und Fairness in ihre Produkte bringen, um das Vertrauen der Verbraucher zurückzugewinnen. Bis dahin bleibt der Rat der Stiftung Warentest klar und deutlich: Finger weg von Indexpolicen.

Die Ergebnisse des Tests der Stiftung Warentest werfen ein ernüchterndes Licht auf die Indexpolicen, die als moderne und flexible Anlageprodukte angepriesen werden. Die hohen Kosten und die mangelnde Transparenz machen diese Produkte für viele Verbraucher unattraktiv. Besonders problematisch ist die geringe Wahrscheinlichkeit, eine positive Rendite zu erzielen, wie die Simulationsergebnisse eindrucksvoll zeigen. Es ist besorgniserregend, dass die meisten Anbieter nicht bereit waren, transparent mit ihren Daten umzugehen, was das Vertrauen in diese Produkte weiter untergräbt. Für Anleger, die auf der Suche nach einer sicheren und rentablen Altersvorsorge sind, stellen ETF-Sparpläne und fondsgebundene Rentenversicherungen eine wesentlich bessere Alternative dar. Die Finanzbranche muss dringend mehr Transparenz und Fairness in ihre Produkte bringen, um das Vertrauen der Verbraucher zurückzugewinnen. Bis dahin bleibt der Rat der Stiftung Warentest klar und deutlich: Finger weg von Indexpolicen.

Krankengeld für Selbstständige: Keine nachträgliche Anpassung an tatsächliches Einkommen

Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, haben keinen Anspruch auf eine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes, wenn sie nachträglich ein höheres Einkommen nachweisen. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem wegweisenden Urteil vom 3. Juli 2023 (Az.: 14 KR 160/21).

Die Klägerin, eine selbstständige Unternehmerin und freiwilliges Mitglied der GKV, wurde arbeitsunfähig und beantragte daraufhin Krankengeld. Die Berechnung des Krankengeldes basierte auf den Einkommensteuerbescheiden, die zwei Jahre vor ihrer Erkrankung ausgestellt worden waren und die auch zur Festsetzung ihrer Beiträge herangezogen worden waren. Nachdem das Krankengeld bewilligt worden war, legte die Klägerin der Krankenkasse neue Einkommensteuerbescheide der Vorjahre vor, die deutlich höhere Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb auswiesen. Sie verlangte eine Korrektur der Krankengeldberechnung und eine höhere Auszahlung.

Die Krankenkasse reagierte auf die neuen Bescheide, indem sie die zu zahlenden Beiträge der Klägerin erhöhte, lehnte jedoch eine Anpassung des bereits bewilligten Krankengeldes ab. Das Sozialgericht Frankfurt am Main bestätigte die Haltung der Krankenkasse. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragseinstufung bei Selbstständigen zwar eine vorläufige und endgültige Festsetzung der Beiträge vorsehen, das Krankengeld jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nur endgültig festgesetzt werde. Diese Regelung solle sicherstellen, dass der Einkommensverlust durch Arbeitsunfähigkeit zeitnah und verwaltungspraktikabel ausgeglichen werde.

Ausnahmen von dieser Regelung seien nur in Fällen möglich, in denen konkrete Anhaltspunkte darauf hinwiesen, dass der festgesetzte Betrag deutlich von der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abweiche. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Beitragsbemessung auf einem fiktiven Mindesteinkommen basiere, das nicht den realen Einkünften entspreche.

In solchen Fällen müsse das vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen genau ermittelt werden, da es kein fiktives Mindestkrankengeld gebe. Die vorliegende Entscheidung bedeutet für freiwillig versicherte Selbstständige, dass sie keine rückwirkende Anpassung des Krankengeldes aufgrund nachträglich nachgewiesener höherer Einkünfte erwarten können, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem festgesetzten und dem tatsächlichen Einkommen vor.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main bringt Klarheit in eine komplexe Materie und sorgt für Rechtssicherheit bei der Berechnung des Krankengeldes für freiwillig versicherte Selbstständige. Es stellt sicher, dass die Verwaltungspraxis effizient bleibt und Arbeitsunfähige zeitnah die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig schützt es die gesetzlichen Krankenversicherungen vor nachträglichen Anpassungsforderungen, die zu erheblichem bürokratischen Aufwand und möglicherweise ungerechtfertigten Auszahlungen führen könnten.

Allerdings wirft das Urteil auch Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Fairness gegenüber Selbstständigen, deren Einkommenssituation sich kurzfristig erheblich verbessert hat. Während die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich verständlich und praktikabel sind, könnten in bestimmten Fällen Anpassungen sinnvoll sein, um der realen wirtschaftlichen Lage der Versicherten gerecht zu werden. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und möglicherweise Anpassungen vornimmt, die eine größere Flexibilität bei der Berechnung des Krankengeldes ermöglichen, ohne die Grundsätze der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität zu gefährden.

Neuer Gehaltstarifvertrag: Apothekenangestellte erhalten knapp 7 Prozent mehr Lohn

Nach langen und intensiven Verhandlungen haben sich die Apothekengewerkschaft Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) auf einen neuen Gehaltstarifvertrag geeinigt. Dieser tritt rückwirkend zum 1. Juli in Kraft und bringt für die nächsten drei Jahre eine durchschnittliche Gehaltserhöhung von knapp 7 Prozent. Ursprünglich hatte die Adexa eine Erhöhung von 10,5 Prozent gefordert, konnte sich jedoch nur teilweise durchsetzen.

Die Laufzeit des neuen Tarifvertrags beträgt 2,5 Jahre und endet frühestens am 31. Dezember 2026. Für die ersten Jahre bis 2025 bleibt die Gehaltserhöhung konstant durch einen Sockelbetrag von 150 Euro beziehungsweise 100 Euro, je nach Berufsjahresklasse. Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt eine weitere Gehaltssteigerung von 3 Prozent.

Anspruch auf die Tariferhöhungen haben nur jene Apothekenangestellten, die sowohl Mitglied der Adexa sind als auch einen Arbeitgeber haben, der Mitglied im ADA ist. Angestellte, die kein Adexa-Mitglied sind, können dennoch von der Erhöhung profitieren, sofern der Gehaltstarifvertrag im Arbeitsvertrag als Grundlage festgelegt wurde. Anders verhält es sich bei Arbeitsverträgen, die eine festgelegte Summe enthalten oder auf den Tarifvertrag in der „aktuell geltenden Fassung“ verweisen. Diese Mitarbeiter gehen leer aus. Dagegen profitieren jene, die „das jeweils geltende Tarifrecht“ im Vertrag festgeschrieben haben, automatisch von der Erhöhung.

Für übertariflich bezahlte Angestellte besteht ein Anspruch auf die Erhöhung nur dann, wenn ihr Gehalt unter dem ab dem 1. Juli 2023 beziehungsweise 1. Januar 2026 geltenden Tarifgehalt liegt. Sollte das Gehalt trotz der Erhöhung weiterhin auf Tarifniveau bleiben, entfällt der Anspruch auf Anpassung. Diese Regelung ist insbesondere dann relevant, wenn im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass das Gehalt aus dem Tarifbruttogehalt und einer festen übertariflichen Zulage besteht, die sich bei jeder Tariferhöhung automatisch reduziert. Diese Klausel findet sich in den Arbeitsvertragsmustern des ADA.

Eine andere Situation ergibt sich, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass das Gehalt um einen bestimmten Prozentsatz oder eine feste Summe über dem Tarifgehalt liegt. In diesem Fall haben die Angestellten Anspruch auf die Erhöhung in der entsprechenden Höhe.

Der neue Tarifvertrag bringt somit moderate Erhöhungen und klare Regelungen für Apothekenangestellte. Die Vereinbarung bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine gewisse Planungssicherheit, auch wenn die individuellen Bedingungen der Arbeitsverträge maßgeblich darüber entscheiden, wer tatsächlich von den Erhöhungen profitiert.

Der neue Gehaltstarifvertrag für Apothekenangestellte ist ein Kompromiss, der sowohl Vorteile als auch Einschränkungen mit sich bringt. Zwar konnten nicht alle Forderungen der Adexa durchgesetzt werden, doch bringt die durchschnittliche Erhöhung von knapp 7 Prozent eine spürbare Verbesserung für viele Angestellte. Wichtig ist jedoch, dass die genaue Umsetzung stark von den individuellen Arbeitsverträgen abhängt. Diese Regelungen sollten transparent kommuniziert und gegebenenfalls angepasst werden, um Missverständnisse zu vermeiden und allen Beteiligten klare Perspektiven zu bieten.

IKK gesund plus verlängert Retaxverzicht bei Entlassrezepten bis Ende 2024

Apotheken müssen bei Entlassrezepten einen hohen bürokratischen Aufwand betreiben, der durch komplexe Vorgaben und häufige Formfehler erschwert wird. Diese Fehler können zu Retaxationen führen, also zur Rückforderung bereits bezahlter Beträge. Um das Risiko für Apotheken zu minimieren, hat die Krankenkasse IKK gesund plus ihren Verzicht auf Retaxationen verlängert.

Entlassrezepte unterliegen strengen Vorschriften, bei deren Nichterfüllung eine Retaxation drohen kann. Besonders häufig treten Fehler bei der Angabe der Betriebsstättennummer (BSNR) oder dem Standortkennzeichen auf. Seit dem 1. Juli 2023 müssen Krankenhäuser das Standortkennzeichen, das mit „77“ beginnt, angeben. In Ausnahmefällen kann bis Ende des Jahres die BSNR mit der „75“ verwendet werden. Reha-Einrichtungen hingegen müssen die BSNR nutzen. Fehlen diese Angaben im Personalienfeld, darf das Rezept geheilt werden.

Einige wichtige Punkte müssen jedoch beachtet werden: Beginnt die Codierzeile bei einem Krankenhaus-Entlassrezept nicht mit „75“, ist keine Heilung möglich. Bei den Ersatzkassen führt eine fehlende BSNR in der Regel nicht zur Retaxation. Stimmen Standortkennzeichen oder BSNR im Personalienfeld und der Codierzeile nicht überein, darf die Apotheke nur nach Rücksprache mit dem Arzt eine Heilung vornehmen.

Die IKK gesund plus hat erklärt, bis zum 31. Dezember 2024 auf Retaxationen hinsichtlich der Betriebsstättennummern und Standortkennzeichen bei Entlassverordnungen zu verzichten. Diese Entscheidung wurde dem Hessischen Apothekerverband (LAV) mitgeteilt und bietet Apotheken eine Erleichterung im bürokratischen Alltag.

Die Verlängerung des Retaxverzichts durch die IKK gesund plus ist eine willkommene Nachricht für Apotheken, die sich täglich mit der Herausforderung von Entlassrezepten konfrontiert sehen. Der hohe bürokratische Aufwand und die strengen Vorgaben bergen erhebliche Risiken für Formfehler, die zu finanziellen Verlusten führen können. Indem die IKK gesund plus bis Ende 2024 auf Retaxationen verzichtet, zeigt sie Verständnis für die Schwierigkeiten der Apotheken und bietet ihnen eine dringend benötigte Entlastung. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Krankenkassen diesem Beispiel folgen, um den Apotheken den Alltag zu erleichtern und die Versorgung der Patienten sicherzustellen.

E-Rezept: Ab sofort auch für Privatversicherte verfügbar

Ab heute können auch Privatversicherte ihre E-Rezepte in Apotheken einlösen. Diese Neuerung, verkündet vom Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Bundesverband Deutscher Apotheken-Softwarehäuser (ADAS), schließt eine weitere Lücke im E-Rezept-System und erweitert die Einsatzmöglichkeiten dieses digitalen Serviceangebotes.

Für Privatversicherte gestaltet sich das Einlösen der E-Rezepte anders als für gesetzlich Versicherte, da sie keine elektronische Gesundheitskarte (eGK) besitzen. Stattdessen werden die Rezepte über eine E-Rezept-App oder mittels eines QR-Codes bereitgestellt. Voraussetzung für den Ausdruck in der Arztpraxis ist, dass die Praxis mithilfe der Krankenversichertennummer des Privatversicherten ein E-Rezept ausstellt. Aktuell bleibt die Nutzung des E-Rezepts für Privatversicherte freiwillig.

Seit Herbst 2022 können Apotheken bereits E-Rezepte einlösen. Seit Beginn des Jahres 2024 haben sie in den meisten Fällen die traditionellen rosa Papierrezepte ersetzt. Der DAV-Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann begrüßt diese Entwicklung und betont, dass die Apotheken damit die Einsatzmöglichkeiten für das E-Rezept erweitern und Millionen Privatversicherten einen komfortablen Zugang zu ihren Medikamenten ermöglichen.

Das E-Rezept für gesetzlich Versicherte ist mittlerweile bundesweit zur Standardverordnung für Arzneimittel geworden. ADAS-Vorsitzender Gerhard Haas betont, dass nun auch die Voraussetzungen für Privatversicherte geschaffen wurden, ihre E-Rezepte in Apotheken bundesweit einlösen zu können. Obwohl derzeit die Möglichkeit der Ausstellung von E-Rezepten für Privatversicherte noch auf einige private Kostenträger beschränkt ist, erwartet Haas, dass in den kommenden Monaten alle weiteren privaten Kostenträger das E-Rezept ebenfalls ihren Versicherten anbieten werden.

Nach der Bezahlung des verordneten Arzneimittels erhalten Privatversicherte in der Apotheke einen Kostenbeleg zur Einreichung für die Kostenerstattung bei ihrer Krankenversicherung. Dieser Beleg kann entweder als Papierausdruck oder als digitaler Beleg in der E-Rezept-App zur Verfügung gestellt werden, erklärt der DAV.

Die Erweiterung des E-Rezepts auf Privatversicherte ist ein wichtiger Schritt hin zu einer einheitlichen, digitalen Gesundheitsversorgung in Deutschland. Sie bringt nicht nur mehr Komfort für die Patienten, sondern vereinfacht auch die Abläufe in den Apotheken. Auch wenn die Einführung noch nicht flächendeckend ist, zeigt der Trend klar in Richtung einer vollständigen digitalen Abwicklung von Rezepten. Dies ist eine positive Entwicklung für das deutsche Gesundheitssystem.

Heftige Debatte: Baden-Württemberg streicht Zusatzbezeichnung Homöopathie

Die Landesärztekammer Baden-Württemberg (LÄK) hat beschlossen, die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus ihrer Weiterbildungsordnung zu streichen. Diese Entscheidung, die bereits im Juli 2022 von der Vertreterversammlung unterstützt wurde, hat keine direkten Auswirkungen auf die homöopathische Behandlung von Patientinnen und Patienten. Es bleibt Ärzten weiterhin möglich, homöopathische Methoden anzuwenden. Dennoch sieht der Branchenverband Pharma Deutschland die Streichung als Bedrohung für die Zukunft der integrativen Medizin und fordert die Landesregierung auf, die Weiterbildungsmöglichkeiten zu erhalten.

Pharma Deutschland äußerte scharfe Kritik an der Entscheidung der LÄK und betonte, dass ein großer Teil der Bevölkerung ein starkes Bedürfnis nach komplementärmedizinischen Behandlungen wie der Homöopathie habe. Zudem stehe die Entscheidung im Widerspruch zum Koalitionsvertrag der Landesregierung, der vorsieht, dass Patientinnen und Patienten im Krankheitsfall zwischen verschiedenen Therapieangeboten wählen können sollen. Diese Sichtweise unterstreicht die Wichtigkeit eines breiten Spektrums an Behandlungsmöglichkeiten im Gesundheitswesen.

Derzeit bieten nur noch die Bundesländer Sachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg Weiterbildungen in Homöopathie an. Auch die Bundesärztekammer (BÄK) hatte sich im vergangenen Jahr für die Streichung der Zusatzbezeichnung ausgesprochen. Trotz dieser Entwicklungen betont Pharma Deutschland die Bedeutung der Homöopathie für viele Patientinnen und Patienten und kritisiert die Entscheidung als Einschränkung der Ausbildungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Ärzte.

Dr. Traugott Ullrich, Vorsitzender des Landesverbandes Baden-Württemberg von Pharma Deutschland und Vertreter des Unternehmens Dr. Willmar Schwabe, äußerte sich besorgt über die Entscheidung der LÄK. Er erklärte, dass die Bedürfnisse und Wünsche vieler Patientinnen und Patienten, die von der ganzheitlichen Herangehensweise der Homöopathie profitieren, nicht berücksichtigt wurden. Zudem schränke die Entscheidung die Möglichkeiten für Ärzte ein, ihr Behandlungsangebot zu erweitern und eine umfassendere Versorgung zu bieten.

Ullrich wies zudem darauf hin, dass die Entscheidung der Landesregierung widerspreche, den Gesundheitsstandort Baden-Württemberg zu stärken. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel werden hauptsächlich von mittelständischen Unternehmen in der Region hergestellt und tragen erheblich zur regionalen Wertschöpfung bei. Pharma Deutschland vertritt über 30 Hersteller solcher Arzneimittel in Deutschland und sieht in der Entscheidung eine Gefahr für die wirtschaftliche Stabilität und das Gesundheitswesen des Bundeslandes.

Zusammenfassend betrachtet Pharma Deutschland die Entscheidung der Landesärztekammer Baden-Württemberg als eine Bedrohung für die integrative Medizin und fordert eine Neubewertung, um den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten gerecht zu werden und den Gesundheitsstandort Baden-Württemberg zu stärken.

Die Entscheidung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Zusatzbezeichnung "Homöopathie" aus der Weiterbildungsordnung zu streichen, hat eine hitzige Debatte entfacht. Während die Kritiker die Bedeutung komplementärmedizinischer Behandlungsansätze hervorheben, stellt sich die Frage, ob die Entscheidung tatsächlich den Zugang zu homöopathischen Behandlungen einschränkt oder vielmehr die medizinische Ausbildung auf evidenzbasierte Methoden fokussiert. Es bleibt zu hoffen, dass ein ausgewogener Dialog zwischen Befürwortern und Gegnern geführt wird, um sowohl die Patientenbedürfnisse zu erfüllen als auch die medizinische Qualität zu sichern.

Douglas trennt sich von Apothekengeschäft und schließt Selektivvertrag mit L’Oréal

Die Parfümeriekette Douglas hat sich von ihrem Apothekengeschäft getrennt, behält jedoch einen Teil der Apothekenkosmetik im eigenen Sortiment. Mit L’Oréal konnte sich Douglas auf den Abschluss eines Selektivvertrags einigen, wodurch die Kette offizielle Händlerrechte erhält und bekannte Marken wie Vichy, La Roche-Posay und CeraVe nicht mehr über Marktplatz-Partner vertreibt, sondern direkt anbietet.

Diese bekannten L’Oréal-Marken aus der Dermokosmetik werden seit kurzem exklusiv über Douglas vertrieben. Im Webshop sind die Produkte als „Online auf Lager“ oder zur Abholung in ein bis drei Tagen in den Filialen erhältlich. Douglas agiert dabei vertragskonform, da L’Oréal dem Unternehmen nun den Handel gestattet.

L’Oréal vertreibt seine Dermokosmetikmarken nur über Händler, die einen Selektivvertrag unterzeichnet haben. Laut einer Unternehmenssprecherin müssen dabei insbesondere eine kompetente Beratung durch pharmazeutische Fachkräfte sowie ein entsprechendes Markenumfeld gewährleistet werden. Douglas erfüllt diese Richtlinien durch eine spezielle Filiale. Das Unternehmen hatte von sich aus den Kontakt zu L’Oréal gesucht, da in anderen Douglas-Filialen diese Kosmetik nicht vor Ort verfügbar ist. L’Oréal kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Selektivvertrags und behält sich vor, die Belieferung bei Nichteinhaltung einzustellen.

Die Einhaltung der Kriterien des selektiven Distributionsvertrags ist für alle europäischen Kunden verpflichtend, um die Beratungsqualität der Marken sicherzustellen. Douglas erfüllt diese Kriterien und ist somit berechtigt, die Marken einzukaufen und zu vertreiben. Die Stärkung der stationären Apotheke bleibt dabei oberste Priorität, betont die Unternehmenssprecherin.

Zu den Details der Geschäftsbeziehung mit L’Oréal äußert sich Douglas nicht. Ein Sprecher von Douglas erklärt, dass das Sortiment gruppenweit kontinuierlich weiterentwickelt wird, um den Bedürfnissen der Kund gerecht zu werden. Mit dem Schritt sichert sich Douglas die Erlöse und behält sie nach dem Besitzerwechsel von Disapo im eigenen Haus.

Historisch betrachtet hat Douglas immer wieder Apothekenkosmetik in sein Sortiment aufgenommen. Bereits 2016 wurde online ein breites Sortiment an Avène-Kosmetik angeboten. Zwei Jahre später eröffnete in Hamburg die erste Douglas-Pro-Filiale, die einer großen Apotheke ähnelte. Der Standort ist mittlerweile geschlossen. 2021 wurde in Frankfurt ein Apotheken-Counter eröffnet.

In den letzten Jahren hat Douglas einen Online-Marktplatz eingeführt, um apothekenexklusive Dermokosmetik zu verkaufen. Zunächst versendete die Versandapotheke Eurapon die Ware als Partner. Da der Verkauf über Douglas erfolgte, wurden Selektivverträge mit Herstellern wie Beiersdorf nicht eingehalten, weshalb Eucerin-Produkte nicht über diesen Kanal verkauft wurden.

Vor zwei Jahren übernahm Douglas Disapo und wechselte den Partner aus. Seither werden zusätzlich zur Kosmetik auch Arzneimittel über Douglas gehandelt, wobei der Kauf über Disapo erfolgt. Dieses Marktplatzmodell ähnelt anderen Plattformen wie Gesund.de, und Hersteller apothekenexklusiver und -pflichtiger Ware können sich diesem Modell nicht verschließen. Eucerin-Produkte werden weiterhin vom Partner verkauft.

Douglas zeigt mit dem Abschluss des Selektivvertrags mit L’Oréal eine strategische Weiterentwicklung, indem es hochwertige Dermokosmetikmarken in sein exklusives Sortiment aufnimmt. Die Einhaltung der strengen Richtlinien unterstreicht die Qualität und Kompetenz des Unternehmens im Kosmetikbereich. Durch die direkte Zusammenarbeit mit L’Oréal sichert sich Douglas nicht nur die Erlöse, sondern stärkt auch seine Position im Markt für Apothekenkosmetik. Ein kluger Schritt, der die Bedürfnisse der Kunden in den Mittelpunkt stellt und die Beratungsqualität erhöht.

Bundesverfassungsgericht prüft: BAföG darf nicht unter Bürgergeld liegen

Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob die Ausbildungsförderung für Studierende höher sein muss als das Bürgergeld. Diese Frage stellte das Verwaltungsgericht Berlin, nachdem es festgestellt hatte, dass die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) von 2021 gegen das Grundgesetz verstoßen. Hintergrund ist, dass die BAföG-Sätze niedriger ausfallen als das Bürgergeld, was zu einer Klage einer Medizinstudentin führte.

Die 29-jährige Studentin, die seit dem Wintersemester 2016/17 an der Charité studiert, erhielt zunächst reguläre BAföG-Leistungen. Bereits im ersten Studienjahr forderte sie höhere Zahlungen und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Das Verfahren ruhte jedoch, da das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Fall im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegte. Eine Entscheidung steht bis heute aus.

Inzwischen klagte die Medizinstudentin erneut auf höhere BAföG-Leistungen für ihr fünftes Studienjahr und argumentiert, dass die aktuellen Bedarfssätze für Studierende verfassungswidrig zu niedrig seien. Das Verwaltungsgericht stimmte zu und legte den Fall ebenfalls dem BVerfG vor. Das Gericht sieht die BAföG-Regelungen als unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten.

Das Teilhaberecht verpflichtet den Gesetzgeber, gleiche Bildungschancen zu gewährleisten und sicherzustellen, dass alle entsprechend Qualifizierten Zugang zu Ausbildungs- und Hochschulbildung haben. Der Gesetzgeber habe zwar mit den BAföG-Regelungen grundsätzlich auf diesen Anspruch reagiert, aber die konkreten Bedarfssätze von 2021 würden das ausbildungsbezogene Existenzminimum nicht gewährleisten.

Der Grundbedarf von 427 Euro liege deutlich unter der Regelbedarfsstufe 1 bei Hartz IV (jetzt Bürgergeld) von 446 Euro. Der Unterkunftsbedarf von 325 Euro sei ebenfalls zu niedrig, da bereits im Sommersemester 2021 53 Prozent der Studierenden Mietausgaben von 351 Euro oder mehr hatten. Der Vergleichsmaßstab dürfe nicht der Gesamtdurchschnitt der Unterkunftskosten im Bundesgebiet sein, sondern müsse die Kosten am Studienort oder vergleichbaren Orten berücksichtigen.

Die Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers stoße an verfassungsrechtliche Grenzen, wenn – wie 2021 – die durchschnittlichen Unterkunftskosten je nach Bundesland um bis zu 140 Euro differieren, im Vergleich der Hochschulorte sogar um bis zu 230 Euro.

Die Festlegung der Bedarfssätze beruhe zudem auf methodischen Fehlern, wie der Einbeziehung von Studierendenhaushalten mit BAföG-Einkommen als Referenzgruppe und der Berücksichtigung von Nebenverdiensten und Kindergeld. Eine Differenzierung zwischen Lebensunterhalts- und Ausbildungskosten sowie eine Anpassung der Bedarfssätze an die wirtschaftlichen Verhältnisse sei notwendig, was nicht beachtet wurde.

Da das Verwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird richtungsweisend für die Chancengleichheit im deutschen Bildungssystem sein. Die bisherigen BAföG-Regelungen zeigen erhebliche Mängel auf, die zu einer Benachteiligung von Studierenden führen, deren finanzielle Unterstützung unter dem Existenzminimum liegt. Es ist unerlässlich, dass das Bildungssystem faire und gleiche Voraussetzungen für alle schafft. Ein klarer Schritt in diese Richtung wäre eine Anpassung der BAföG-Sätze an das Bürgergeldniveau, um Studierenden eine angemessene finanzielle Basis zu bieten.

Apothekensterben in Herne: Finanzielle Nöte und Bürokratie belasten Versorgungssicherheit

Die Apothekenlandschaft in Herne, Nordrhein-Westfalen, steht vor einem massiven Umbruch. Nachdem im Dezember die Engel-Apotheke ihre Türen für immer schließen musste, folgt nun die Blaue Apotheke. Damit verbleiben in der Stadt nur noch 29 Apotheken, die die medizinische Versorgung der Einwohner sicherstellen sollen. Marlene Kissel-Lux, Apothekerin und Vorsitzende der Bezirksgruppe im Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL), warnt vor einer weiteren Verschärfung der Situation durch das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) in seiner jetzigen Form. Sie betont die Notwendigkeit finanzieller Unterstützung, um die Qualität der Versorgung aufrechtzuerhalten.

Kissel-Lux, die seit Oktober zwei Apotheken in Herne betreibt, sieht die Attraktivität der Selbstständigkeit für Apotheker in Gefahr. Aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen verdienen angestellte Apotheker oft besser als ihre selbstständigen Kollegen. Der Mangel an Personal und die damit einhergehende hohe Arbeitsbelastung schrecken viele davon ab, eine Apotheke zu übernehmen oder zu gründen. Ein Investitionsstau, verursacht durch ältere Inhaber, die nicht mehr investieren, verschärft die Problematik zusätzlich. Auch zugewanderte Apotheker, die ihre Approbation in Deutschland erhalten, zögern häufig, sich selbstständig zu machen.

Der hohe bürokratische Aufwand stellt eine weitere Hürde dar. Lieferengpässe und der damit verbundene Papierkram sowie der hohe Verwaltungsaufwand für pharmazeutische Dienstleistungen mindern die finanzielle Rentabilität und Motivation der Apotheker. Kissel-Lux hebt hervor, dass der soziale Aspekt des Berufs, der den direkten Umgang mit Patienten ausmacht, durch diese bürokratischen Hürden beeinträchtigt wird.

Die Apothekerin fordert mehr finanzielle Mittel, um die Apotheken zu unterstützen und die Qualität der Versorgung zu sichern. Die strengen Regularien bezüglich der Preise im Einkauf und Verkauf seien zwar grundsätzlich richtig, aber die steigenden Betriebskosten und die Inflation müssten ausgeglichen werden. Höhere Personalkosten seien notwendig, um die ohnehin knappen Fachkräfte zu halten.

Marlene Kissel-Lux appelliert an die Politik, mehr Geld ins System zu bringen. "Irgendwann bleibt eben nichts mehr übrig und einen leeren Kuchen kann ich nicht verteilen. Es muss mehr Geld ins System", so ihre eindringliche Forderung. Ohne angemessene finanzielle Unterstützung drohe eine Verschlechterung der Versorgung, die letztlich die Kunden zu spüren bekämen.

Die Apotheken in Herne stehen exemplarisch für ein flächendeckendes Problem in Deutschland. Die Schließungen sind nicht nur ein Alarmzeichen, sondern eine Aufforderung zum Handeln. Das Apotheken-Reformgesetz muss dringend überarbeitet werden, um die wirtschaftliche Basis der Apotheken zu stärken. Angemessene finanzielle Unterstützung ist unverzichtbar, um die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der bürokratische Aufwand muss reduziert und die Attraktivität der Selbstständigkeit erhöht werden. Nur so kann das Apothekenwesen zukunftsfähig bleiben. Die Politik ist gefordert, jetzt zu handeln und die notwendigen Mittel bereitzustellen, bevor der „leere Kuchen“ Realität wird.

Neuer Gehaltstarif für Apotheken: Ein Tropfen auf den heißen Stein?

Seit vergangener Woche gilt ein neuer Gehaltstarif für das Tarifgebiet des Arbeitgeberverbandes Deutscher Apotheken (ADA). Alle Berufsgruppen in öffentlichen Apotheken erhalten eine sofortige Gehaltserhöhung von 100 bzw. 150 Euro, gefolgt von weiteren drei Prozent im Januar 2026. Trotz dieser Anpassungen bleiben die Löhne in öffentlichen Apotheken im Vergleich zu anderen Branchen jedoch wenig konkurrenzfähig.

Der Fachkräftemangel in Apotheken wird teilweise durch höhere Gehälter in anderen Sektoren verursacht. Die jüngsten Erhöhungen, auf die sich die Apothekengewerkschaft Adexa und der ADA geeinigt haben, gelten für alle Kammerbezirke außer Sachsen und Nordrhein. Ab dem 1. Juli steigen die Gehälter in der ersten Berufsjahresgruppe um 150 Euro und in allen anderen Berufsjahresgruppen um 100 Euro, was je nach Berufsjahr einem Anstieg zwischen 3,85 und 2,1 Prozent entspricht. Zum 1. Januar 2026 kommen dann weitere drei Prozent hinzu.

Selbst dieser Kompromiss war hart erkämpft, da die Lohnforderungen der Angestellten nachvollziehbar sind, während die finanziellen Möglichkeiten der Inhaber*innen begrenzt bleiben. Trotz der Gehaltserhöhung erscheinen diese Anpassungen im Vergleich zu anderen Branchen gering. Beispielsweise erhielten Lokführer eine Inflationsausgleichsprämie von 2.850 Euro und eine Reduzierung der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 38 auf 35 Stunden bei vollem Lohnausgleich bis 2029. Im Handel erzielte die Gewerkschaft ver.di über die Laufzeit einer neuen Vereinbarung einen Zuwachs von rund 14 Prozent inklusive verbesserter tariflicher Altersvorsorge.

Im Tarifvertrag für Ärztinnen an den kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) sind in der aktuellen Gehaltsrunde Erhöhungen in zwei Stufen vorgesehen. Die Grundentgelte stiegen um 4,7 Prozent und bis Ende Juli 2024 um weitere vier Prozent. Assistenzärztinnen starten seit dem 1. Juli mit 5.288,32 Euro. Fachärztinnen verdienen im ersten Jahr 6.979,74 Euro und ab dem sechsten Jahr 8.963,74 Euro. Damit verdienen Anfänger im Krankenhaus mehr als erfahrene Apothekerinnen in der Offizin.

Auch die Gehälter der Krankenhausapotheker übertreffen die der öffentlichen Apotheken. Apotheker*innen in öffentlichen Apotheken erhalten ab dem 11. Berufsjahr 4.779 Euro monatlich, ab Januar 2026 sind es 4.922 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Im Vergleich dazu werden Krankenhausapotheker bei öffentlichen Trägern in die Entgeltgruppen 14 oder 15 eingestuft. In Gruppe 14 beträgt das Tarifgehalt in Stufe 1 seit März 2024 5.003,84 Euro, bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. In der höchsten Stufe, der Stufe sechs, liegt das Gehalt bei 7.132,13 Euro, welche nach etwa 15 Jahren erreicht wird, abhängig von der Leistung auch früher oder später.

Angesichts des zunehmenden Einsatzes von Stationsapothekern in Krankenhäusern besteht die Gefahr, dass approbierte Apotheker*innen verstärkt ins Krankenhaus abwandern. Auch Krankenkassen und die Industrie bieten attraktive Verdienstmöglichkeiten und Arbeitszeiten, die für Angestellte in Apotheken verlockend sind.

In den Bezirken Nordrhein und Sachsen sind die Tariflöhne noch niedriger als im restlichen Deutschland. Ein Blick nach Österreich zeigt, dass dort die Grundgehälter tendenziell niedriger sind, aber bis zum 35. Berufsjahr automatisch alle zwei Jahre angepasst werden. Erfahrene Apotheker*innen verdienen dort 6.279 Euro.

Die Notwendigkeit, die Gehälter zu erhöhen, um im Wettbewerb um Fachkräfte mithalten zu können, ist bekannt. Angesichts der zusätzlichen Aufgaben, die Apotheken künftig übernehmen sollen, ist dies wichtiger denn je. Solange das Apothekenhonorar jedoch nicht steigt, bleibt eine signifikante Gehaltserhöhung unrealistisch. Der ADA-Vorsitzende Thomas Rochell betonte im Interview das Verständnis von Adexa für die begrenzten finanziellen Spielräume der niedergelassenen Apotheken, auch wenn sich davon niemand etwas kaufen kann.

Der neue Gehaltstarif für öffentliche Apotheken ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Zwar sind die Erhöhungen ein Schritt in die richtige Richtung, aber im Vergleich zu anderen Branchen sind sie kaum nennenswert. Die Realität ist, dass Apotheker*innen in öffentlichen Apotheken deutlich schlechter bezahlt werden als ihre Kollegen in Krankenhäusern oder anderen Bereichen. Dieser Unterschied ist nicht nur ungerecht, sondern auch gefährlich, da er den Fachkräftemangel in Apotheken weiter verschärft.

Während Lokführer und Beschäftigte im Handel erhebliche Gehaltssteigerungen und bessere Arbeitsbedingungen durchsetzen konnten, bleibt der Apothekensektor weit zurück. Es ist kaum verwunderlich, dass viele Apotheker*innen lieber in Krankenhäuser wechseln, wo sie deutlich bessere Gehälter und Arbeitszeiten vorfinden. Die öffentlichen Apotheken müssen dringend konkurrenzfähiger werden, wenn sie im Wettbewerb um Fachkräfte bestehen wollen.

Die Lösung liegt auf der Hand: Es muss mehr Geld ins System. Solange das Apothekenhonorar nicht angepasst wird, bleibt jedoch wenig Spielraum für signifikante Gehaltserhöhungen. Hier sind die politischen Entscheidungsträger gefragt, die Apotheken stärker zu unterstützen. Die Verantwortung liegt aber auch bei den Inhaber*innen, die trotz begrenzter Mittel alles tun sollten, um ihre Mitarbeitenden angemessen zu entlohnen.

Die Apothekergewerkschaft Adexa hat Verständnis für die schwierige Situation gezeigt, aber davon können sich die Beschäftigten nichts kaufen. Es ist höchste Zeit, dass die Arbeit der Apotheker*innen angemessen honoriert wird, um die Versorgungssicherheit und Qualität in den öffentlichen Apotheken langfristig zu gewährleisten.

Wechsel in der Gesundheits-IT: Gematik-COO geht zu Rise

Björn Kalweit, bisher Chief Operating Officer (COO) bei der Gematik, hat vergangene Woche seinen Abschied bekanntgegeben. Nach mehr als zehn Jahren bei der Gematik, der nationalen Agentur für digitale Gesundheitsanwendungen, wechselt Kalweit zum IT-Dienstleister Rise. Das Wiener Unternehmen, das seit über 20 Jahren in den Bereichen Gesundheit, Mobilität, Finanzwesen, Retail, Verwaltung, Fertigung, Industrie und IT-Sicherheit tätig ist, betreut zahlreiche Aufträge der Gematik, insbesondere im Bereich der Telematikinfrastruktur (TI). Erst kürzlich hat Rise eine Vertragsverlängerung für den zentralen Identity Provider (IDP) und den Federation Master erhalten.

Die Gematik bestätigte den Abgang Kalweits und erklärte, dass keine weiteren Informationen zu seinen zukünftigen beruflichen Plänen gegeben werden könnten. Rise verwies ebenfalls auf die Gematik für nähere Auskünfte. Der Wechsel von Kalweit zu einem der Hauptauftragnehmer der Gematik wird aus fachlicher Sicht als logischer Schritt gesehen, birgt jedoch in politisch-wirtschaftlichen Verflechtungen einen gewissen Beigeschmack. Die Gematik betonte, dass alle Verträge und Aufträge unter strikter Einhaltung gesetzlicher und interner Vorgaben abgeschlossen und umgesetzt würden. Kalweit sei zudem seit Bekanntwerden seines Austritts von Aufgaben entbunden worden, die potenzielle Interessenkonflikte hätten auslösen können.

Kalweit äußerte sich auf LinkedIn zu seinem Wechsel und erklärte, er habe entschieden, „einen neuen Blickwinkel auf die Gesundheits-IT einzunehmen“. Er hob die gemeinsamen Erfolge bei der Einführung der TI deutschlandweit und der ersten Anwendungen wie KIM, ePA 1.0 und E-Rezept hervor. Der nächste große Schritt sei die „ePA für alle“.

Juliane Meyer, bisher Projektmanagerin bei der Gematik, wird ab dem 1. Oktober Kalweits Nachfolge antreten. Meyer war bis zur Insolvenz im vergangenen Jahr beim Spielzeughändler MyToys tätig und ist seit einem Jahr Product Group Director im Bereich Öffentlicher Gesundheitsdienst bei der Gematik.

Kalweit bedankte sich besonders beim ehemaligen Gematik-Chef Dr. Markus Leyck Dieken, der von Mitte 2019 bis Ende 2023 Geschäftsführer der Gematik war. Auch Dr. Susanne Ozegowski, Abteilungsleiterin Digitalisierung & Innovation im Bundesgesundheitsministerium (BMG), lobte Kalweits Arbeit und bedankte sich für seinen Einsatz.

Dieser Wechsel erinnert an den Wechsel von Gottfried Ludewig, zuvor im BMG für Digitalisierung und Innovation zuständig, zu Telekom Healthcare Solutions vor zwei Jahren. Ludewig empfing kürzlich Gesundheitsminister Karl Lauterbach auf der Fachmesse DMEA und präsentierte ihm die Produkte des Konzerns.

Rise wurde vor mehr als 20 Jahren in Wien gegründet und ist führend im Aufbau der TI involviert. Aktuell arbeitet Rise unter anderem am Rise-Konnektor, dem Aufbau der Patientenakten (ePA) im Auftrag für mehr als 80 gesetzliche und private Krankenkassen, einem KIM-Service sowie mehreren IDPs der Krankenkassen.

Der Wechsel von Björn Kalweit zur Rise birgt aus fachlicher Perspektive Chancen, verstärkt aber den Eindruck enger Verflechtungen zwischen öffentlichen Institutionen und privaten IT-Dienstleistern. Es bleibt zu hoffen, dass Transparenz und strikte Einhaltung aller Vorgaben gewahrt bleiben, um Interessenkonflikte zu vermeiden und das Vertrauen in die Digitalisierung des Gesundheitswesens zu stärken. Juliane Meyer übernimmt in einer entscheidenden Phase und steht vor der Herausforderung, die erfolgreiche Implementierung der ePA voranzutreiben.

Durchbruch in der Brustkrebsbehandlung: Bisphosphonate nun off-label verordnungsfähig

Bisphosphonate sind ab sofort für Patientinnen mit hormonrezeptor-positivem, postmenopausalem Brustkrebs im Frühstadium verordnungsfähig, auch wenn sie für diese Indikation nicht zugelassen sind. Die Wirkstoffe Clodronat, Ibandronat, Pamidronat und Zoledronat können nun als Kassenleistung off-label verschrieben werden, um ossäre Komplikationen zu verhindern und die Prognosen der Betroffenen zu verbessern. Diese Entscheidung wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) Mitte April getroffen und trat am gestrigen Mittwoch in Kraft.

Bisphosphonate sind derzeit offiziell nur zur Prävention und Therapie skelettbezogener Komplikationen bei fortgeschrittenen Tumorerkrankungen zugelassen. Neuere Studien legen jedoch nahe, dass auch Patientinnen im Frühstadium von Brustkrebs von dieser Medikamentengruppe profitieren können. Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage VI (Off-Label-Use) basiert auf einer Bewertung des aktuellen Wissensstandes durch eine Expertengruppe beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Diese Experten kamen zu dem Schluss, dass der adjuvante Off-Label-Einsatz von Bisphosphonaten bei postmenopausalen Patientinnen mit hormonrezeptor-positivem Mammakarzinom für maximal fünf Jahre gerechtfertigt ist.

Grundlage der positiven Bewertung waren zwei große Metaanalysen. Diese zeigten eine signifikante Reduktion von Rezidiven und Metastasen in den Knochen sowie eine Verbesserung des brustkrebsspezifischen Überlebens unter der Behandlung mit Bisphosphonaten. Gleichzeitig wurde jedoch auch eine erhöhte Rate unerwünschter Ereignisse und eine gesteigerte Toxizität in anderen Organen festgestellt. Trotz der begrenzten Aussagekraft dieser Daten bewerteten die Experten das Nutzen-Risiko-Verhältnis insgesamt als positiv.

Der Beschluss des G-BA enthält auch spezifische Dosierungsempfehlungen, die aus den analysierten Studien abgeleitet wurden. Diese Empfehlungen umfassen Clodronat p.o. mit 1600 mg pro Tag, Zoledronat i.v. mit 4 mg alle sechs Monate und Ibandronat p.o. mit 50 mg pro Tag. Pamidronat ist in Deutschland in oraler Form nicht verfügbar. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Dosierungen individuell unter Berücksichtigung aller relevanten medizinischen Aspekte und der aktuellen Leitlinien-Empfehlungen festgelegt werden sollten.

Die Entscheidung des G-BA, Bisphosphonate für postmenopausale Patientinnen mit hormonrezeptor-positivem Brustkrebs im Frühstadium off-label zuzulassen, ist ein bedeutender Fortschritt. Sie eröffnet neue Möglichkeiten zur Prävention schwerwiegender Komplikationen und zur Verbesserung der Überlebenschancen. Trotz der erhöhten Rate unerwünschter Ereignisse ist die positive Nutzen-Risiko-Bewertung ein starkes Argument für den Einsatz dieser Medikamente. Wichtig ist jedoch eine sorgfältige Abwägung und individuelle Anpassung der Dosierung, um die bestmöglichen Ergebnisse für die Patientinnen zu erzielen.

Kombinationspille tabu bei Migräne mit Aura – Experten warnen vor erhöhtem Schlaganfallrisiko

Migräne ist eine der häufigsten Kopfschmerzformen und betrifft Frauen deutlich häufiger als Männer. Bei der Wahl der Verhütungsmethode stehen Migränepatientinnen vor besonderen Herausforderungen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat in ihren „Medical eligibility criteria for contraceptive use“ klare Empfehlungen ausgesprochen: Orale Kontrazeptiva sollten bei Migränepatientinnen nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden. Konkret raten die Experten, die Pille bei Patientinnen mit Migräne ohne Aura ab dem 35. Lebensjahr abzusetzen oder nur in Ausnahmefällen zu verwenden. Bei Migräne mit Aura wird dringend von der Nutzung kombinierter oraler Kontrazeptiva (KOK) abgeraten, unabhängig vom Alter.

Auch in Deutschland unterstützen medizinische Leitlinien diese Vorsichtsmaßnahmen. Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) empfiehlt in ihrer Leitlinie zur Empfängnisverhütung, bei Migräne mit Aura keine kombinierten hormonellen Kontrazeptiva zu verschreiben. Migräne mit Aura ist durch vorübergehende neurologische Ausfälle wie Seh-, Sprach- und Sensibilitätsstörungen gekennzeichnet, die meist vor den Kopfschmerzen auftreten. Das Risiko für Herzinfarkte und Schlaganfälle ist bei diesen Patientinnen erhöht. Die Einnahme hormoneller Kontrazeptiva kann dieses Risiko weiter steigern.

Die Deutsche Kopfschmerz- und Migränegesellschaft (DMKG) weist darauf hin, dass Frauen mit Migräne ohne Aura grundsätzlich weiterhin orale Kontrazeptiva nutzen können, da ihr Schlaganfallrisiko nicht erhöht ist. Studien belegen, dass das Risiko für ischämische Hirninfarkte bei Migräne ohne Aura nicht signifikant höher ist als in der allgemeinen Bevölkerung. Für Frauen mit Migräne, die keine weiteren Risikofaktoren für Schlaganfälle haben, empfiehlt sich der Einsatz der Minipille, die nur Gestagen enthält. Sollte unter der Einnahme der Minipille eine Migräne mit Aura neu auftreten, sollte das Präparat sofort abgesetzt werden.

Notfallkontrazeptiva können laut Leitlinien von Migränepatientinnen bedenkenlos genutzt werden. Sie bieten eine sichere Option für Frauen, die kurzfristig verhüten müssen, ohne das Schlaganfallrisiko zu erhöhen.

Migräne zählt zu den primären Kopfschmerzen und kann die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Die Attacken sind oft pochend oder pulsierend, einseitig und sehr stark und können zwischen vier und 72 Stunden andauern. Während die ersten Anfälle oft Jahre auseinanderliegen, können die Intervalle im Laufe der Zeit immer kürzer und die Attacken heftiger werden. Neben der Aura leiden viele Betroffene auch unter Übelkeit sowie einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber Licht und Lärm.

Die Empfehlungen zur Verhütung bei Migränepatientinnen verdeutlichen die komplexe Wechselwirkung zwischen Migräne, hormonellen Kontrazeptiva und dem Risiko für schwerwiegende gesundheitliche Komplikationen wie Schlaganfälle. Es ist entscheidend, dass Frauen mit Migräne, insbesondere mit Aura, umfassend über die Risiken und Alternativen informiert werden.

Viele Frauen nutzen die Pille als eine bequeme und zuverlässige Methode der Verhütung, ohne sich der potenziellen Risiken bewusst zu sein. Hier ist nicht nur die medizinische Aufklärung gefragt, sondern auch eine intensivere Kommunikation durch Gynäkologen und Allgemeinmediziner. Sie müssen die spezifischen Bedürfnisse ihrer Patientinnen berücksichtigen und alternative Verhütungsmethoden anbieten, die sicher und effektiv sind.

Die Option der Minipille bietet vielen Frauen eine sichere Alternative, doch auch hier muss die Beobachtung durch medizinisches Fachpersonal gewährleistet sein. Ein plötzlicher Wechsel auf die Minipille sollte nicht ohne ärztliche Beratung und regelmäßige Kontrolle erfolgen, um das Risiko von Komplikationen zu minimieren.

Insgesamt zeigt sich, dass die Verhütung bei Migränepatientinnen eine individuelle und sorgfältige Abwägung erfordert. Es ist unerlässlich, dass Frauen mit Migräne – unabhängig davon, ob sie unter Aura leiden oder nicht – Zugang zu fundierten Informationen und einer individuell angepassten medizinischen Beratung haben. Nur so kann gewährleistet werden, dass sie eine informierte Entscheidung treffen und ihre Gesundheit bestmöglich schützen können.

Von Engin Günder, Fachjournalist

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