In den vergangenen Jahren hat die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Art und Weise verändert, wie Unternehmen, einschließlich Apotheken, mit persönlichen Daten umgehen. Trotz anfänglicher Ängste vor massiven Bußgeldern und rechtlichen Konsequenzen hat sich die Lage im Rückblick beruhigt. Die strengen Vorgaben der DSGVO und die damit verbundenen Horrorszenarien von Millionenbußgeldern und Sammelklagen haben sich als übertrieben erwiesen. Stattdessen zeigt sich, dass eine pragmatische und anwendungsorientierte Auslegung des Datenschutzrechts in der Praxis häufig ausreicht.
In der Apothekenpraxis gibt es spezielle datenschutzrechtliche Fragestellungen, die von entscheidender Bedeutung sind. So stellt sich oft die Frage, ob bei Rücksprachen zwischen Apotheker und Arzt über ärztliche Verschreibungen eine Einwilligung des Patienten erforderlich ist. Die Antwort darauf ist klar: Datenschutzrechtlich ist keine solche Einwilligung erforderlich. Die DSGVO fordert nicht für jede Datenverarbeitung eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr gelten die vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen als Grundlage für die Datenverarbeitung. Nach § 17 Abs. 5 Satz 3 der Apothekenbetriebsordnung müssen Apotheker Unklarheiten in Verordnungen klären, bevor Arzneimittel abgegeben werden. Diese Notwendigkeit rechtfertigt die Verarbeitung der relevanten Daten, auch wenn sie sensible Gesundheitsdaten betreffen.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die Datenverarbeitung im Rahmen der Heimversorgung. Hier ist ebenfalls keine ausdrückliche Einwilligung des Heimbewohners erforderlich. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Heimbewohner, Heim und Apotheke bilden die Grundlage für die Datenverarbeitung. Einwilligungserklärungen würden in diesem Kontext die Arzneimittelversorgung gefährden und widersprechen dem gesetzlichen Auftrag eines Apothekers, eine sichere Versorgung zu gewährleisten.
Die sichere Kommunikation ist ein weiteres zentrales Anliegen im Datenschutz. Während die DSGVO keine explizite Pflicht zur Verschlüsselung vorschreibt, gilt die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als geeignete technische Maßnahme zum Schutz sensibler Daten. Die Verwendung solcher Verschlüsselungen schützt vor unbefugtem Zugriff und Datenabfang. Apotheker können beispielsweise den KIM-Standard (Kommunikation im Medizinwesen) nutzen, um digitale Dokumente sicher zu übermitteln. Messengerdienste wie WhatsApp, die zunehmend in der Endkundenkommunikation verwendet werden, müssen ebenfalls datenschutzrechtlich überprüft werden. Hier sind insbesondere die Verschlüsselung des Dienstanbieters und die Einhaltung der Berufsgeheimnisse von Bedeutung.
In Bezug auf Kundenkarten stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit von Einwilligungen. Während Einwilligungen in vielen Fällen nicht erforderlich sind, können sie in bestimmten Kontexten, wie bei der Nutzung von Kundenkarten für Medikationsanalysen oder werbliche Zwecke, sinnvoll sein. Die Einholung von Einwilligungen sollte jedoch wohlüberlegt erfolgen, um administrative Aufwände und mögliche Widersprüche im Falle eines Widerrufs zu vermeiden.
Insgesamt zeigt sich, dass der Datenschutz in der Apothekenpraxis weniger komplex ist, als oft angenommen. Eine fundierte Kenntnis der rechtlichen Anforderungen und eine pragmatische Umsetzung sind entscheidend, um sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch den praktischen Bedürfnissen gerecht zu werden. Transparenz und geeignete technische Maßnahmen sind Schlüssel zur effektiven Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.
Kommentar:
Der Datenschutz in Apotheken ist ein Bereich, der oft von übertriebenen Ängsten und Missverständnissen geprägt ist. Die anfängliche Panik vor drakonischen Strafen und existenzbedrohenden Klagen hat sich als unbegründet erwiesen. In der Praxis zeigt sich, dass eine sachliche und praxisorientierte Herangehensweise am erfolgreichsten ist.
Die DSGVO hat hohe Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gestellt, aber dies bedeutet nicht, dass Apotheker in ständiger Angst vor rechtlichen Konsequenzen leben müssen. Vielmehr gibt es klare Leitlinien, die eine pragmatische Umsetzung ermöglichen. Der Austausch von Informationen zwischen Ärzten und Apothekern, die keine ausdrückliche Einwilligung des Patienten erfordert, ist ein gutes Beispiel für eine datenschutzkonforme Praxis. Hier ist es entscheidend, dass Apotheker ihre gesetzlichen Pflichten kennen und korrekt umsetzen.
Die Heimversorgung und die Nutzung von Kundenkarten zeigen ebenfalls, dass Einwilligungen nicht immer der richtige Weg sind. Stattdessen sollte die Verarbeitung von Daten auf vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen beruhen. Das vermeidbare Risiko einer fehlerhaften Einwilligungserklärung, die die Arzneimittelversorgung gefährden könnte, unterstreicht die Notwendigkeit eines pragmatischen Ansatzes.
Sichere Kommunikation, insbesondere durch Verschlüsselungstechnologien, ist eine weitere wichtige Dimension des Datenschutzes. Während die DSGVO keine expliziten Verschlüsselungsvorgaben macht, wird die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung als Best Practice angesehen. Apotheker sollten diese Technologien nutzen, um den Schutz sensibler Daten sicherzustellen und Vertrauen in ihre Datenschutzpraktiken zu stärken.
Insgesamt zeigt sich, dass der Datenschutz in Apotheken keine unüberwindbare Hürde darstellt, sondern mit einer informierten und zielgerichteten Herangehensweise effizient umgesetzt werden kann. Die DSGVO ist nicht dazu gedacht, Apotheker zu entmutigen, sondern ihnen die Werkzeuge zu geben, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und gleichzeitig eine effektive Patientenversorgung zu gewährleisten.
Von Engin Günder, Fachjournalist