Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ordnung des Arbeitsverhältnisses (Gewerbeordnung - GewO) darf dieser Wert jedoch den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt werden. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind sowohl Geld- als auch Sachleistungen gemäß den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zusammenzurechnen.
Das BAG stellte außerdem fest, dass der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen werden darf. Dieser Wert wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt und beträgt monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sogenannte 0,03 %-Regelung). Dieser geldwerte Vorteil ist kein Sachbezug im Sinne der Pfändungsvorschriften, sondern ein steuerrechtlich relevanter Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug.
In dem konkreten Fall hatte der Kläger, der verheiratet ist und zwei Kinder zu versorgen hat, von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur privaten Nutzung erhalten, anstelle einer Entgelterhöhung. Der Kläger forderte in seiner Klage Vergütungsdifferenzen im Nettoentgelt ein, da seiner Meinung nach die Pfändungsgrenzen aufgrund der Zahlung des Sachbezugs für die Nutzung des Dienstwagens nicht beachtet wurden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab jedoch der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen. Die Revision der Beklagten hatte jedoch vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Das BAG stellte fest, dass das Landesarbeitsgericht den Wert für die Nutzung des Dienstwagens auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu Unrecht bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigt hatte. Gemäß § 850e Nr. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen, wobei die Überlassung eines dienstlichen Pkw zur privaten Nutzung als Naturalleistung gilt und 1 % des Listenpreises beträgt. Der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte gehört jedoch nicht zu den Naturalleistungen im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen und darf daher nicht in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen werden.
Das BAG verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück, da dieses keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person (in diesem Fall des Ehegatten) gemäß § 850e Nr. 6 ZPO in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einzubeziehen sind. Zudem waren die für die Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt worden.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist