Im Herbst verwandeln sich viele Gehwege in gefährliche Rutschflächen, da heruntergefallenes Laub in Verbindung mit Feuchtigkeit eine erhebliche Unfallgefahr darstellen kann. Dies gilt besonders für ältere Menschen, aber auch für Kinder und Erwachsene, die die Gefahren oft unterschätzen. Die Verantwortung für die Beseitigung dieser potenziellen Gefahrenquelle liegt nicht immer klar auf der Hand. Wann Mieter selbst verpflichtet sind, den Besen zu schwingen, oder ob Vermieter diese Aufgabe übernehmen müssen, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen im Mietvertrag und den örtlichen Vorschriften ab.
Grundsätzlich gilt: Die Verkehrssicherungspflicht, also die Pflicht, Gehwege und öffentliche Flächen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, liegt zunächst bei den Eigentümern der Grundstücke. Viele Gemeinden und Städte haben jedoch entsprechende Satzungen erlassen, die die Reinigungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Diese wiederum können in vielen Fällen die Verantwortung auf ihre Mieter abwälzen. In der Regel geschieht dies über eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, regelmäßig den Gehweg zu reinigen und im Herbst das Laub zu entfernen.
Wichtig ist hierbei, dass die Verpflichtung klar im Mietvertrag geregelt sein muss. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Verkehrssicherungspflicht beim Vermieter. Auch wenn die Reinigungspflicht auf die Mieter übertragen wurde, so ist der Vermieter dennoch verpflichtet, zu überprüfen, ob dieser Verpflichtung auch nachgekommen wird. Vernachlässigt ein Mieter seine Pflicht, kann der Vermieter selbst haftbar gemacht werden, wenn jemand aufgrund der rutschigen Gehwege stürzt und sich verletzt.
In der Praxis bedeutet dies, dass Mieter in vielen Fällen mehrmals wöchentlich, je nach Witterungsbedingungen, den Gehweg von Laub befreien müssen. Für ältere oder körperlich eingeschränkte Mieter kann dies eine erhebliche Belastung darstellen. Hier sollten Betroffene rechtzeitig das Gespräch mit ihrem Vermieter suchen, um eine alternative Lösung zu finden, beispielsweise durch die Beauftragung eines Reinigungsdienstes. Solche Zusatzkosten können dann auf die Betriebskosten umgelegt werden.
Es gibt auch Grenzen der Zumutbarkeit. So ist niemand verpflichtet, bei Sturm oder starkem Regen sofort den Gehweg zu reinigen. In solchen Fällen gilt, dass die Reinigung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen erfolgen muss, sobald die Wetterlage dies zulässt.
Kommentar:
Die Beseitigung von Laub auf Gehwegen ist nicht nur eine Frage der Verkehrssicherheit, sondern auch ein juristisch relevantes Thema, das jedes Jahr aufs Neue für Streit sorgt. Mieter fühlen sich häufig überlastet, insbesondere wenn der Herbst stürmisch und nass ist und sich das Laub kontinuierlich ansammelt. Die Frage, wer letztlich für die Reinigung verantwortlich ist, sollte daher nicht erst im Ernstfall geklärt werden. Klare vertragliche Regelungen können hier für beide Seiten Sicherheit schaffen. Doch auch Vermieter dürfen sich nicht aus der Verantwortung stehlen. Es ist nicht ausreichend, die Reinigungspflicht einfach auf die Mieter abzuwälzen. Regelmäßige Kontrollen und gegebenenfalls die Bereitstellung von Hilfsdiensten sollten in Betracht gezogen werden, um rechtliche Risiken zu minimieren. Schließlich geht es nicht nur um Haftungsfragen, sondern um die Sicherheit aller Fußgänger.
Von Engin Günder, Fachjournalist