Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1172705

ApoRisk GmbH Scheffelplatz | Schirmerstr. 4 76133 Karlsruhe, Deutschland https://aporisk.de/
Ansprechpartner:in Frau Roberta Günder +49 721 16106610
Logo der Firma ApoRisk GmbH

Zur Untervermietung bei einer Einzimmerwohnung

Der Schutz von Mietern bei teilweiser Wohnraumnutzung

(PresseBox) (Karlsruhe, )
In einem Urteil vom 13. September 2023 (VIII ZR 109/22) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) wichtige Entscheidungen zur Untervermietung von Einzimmerwohnungen getroffen. Die Pressemitteilung des BGH vom 14. September 2023 gibt Einblicke in diesen bedeutenden Rechtsfall.

Sachverhalt und Prozessverlauf:


Der Fall dreht sich um einen Mieter in Berlin, der seine Einzimmerwohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts teilweise untervermieten wollte. Die Vermieter lehnten dies ab, was zu einem Rechtsstreit führte. Der Kläger argumentierte, dass er einen Teil der Wohnung für die Dauer seiner Abwesenheit untervermieten und persönliche Gegenstände in der Wohnung lagern wollte.

Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, aber das Landgericht gab dem Kläger in der Berufung Recht. Die Vermieter legten daraufhin Revision beim BGH ein.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der BGH entschied, dass der Mieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB das Recht auf die befristete, teilweise Gebrauchsüberlassung an einen Dritten hat. Dies gilt unabhängig von der Größe oder Beschaffenheit der Wohnung. Die Vorschrift verlangt weder quantitative noch qualitative Anforderungen bezüglich des beim Mieter verbleibenden Wohnraums.

Der BGH betonte, dass Einzimmerwohnungen nicht aus dem Anwendungsbereich von § 553 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind. Der mieterschützende Zweck dieser Vorschrift würde sonst für Mieter von Einzimmerwohnungen leerlaufen. Es gibt keinen sachgerechten Grund, Mieter von Einzimmerwohnungen weniger schutzwürdig zu behandeln als Mieter von Mehrzimmerwohnungen.

Das Berufungsgerichtsurteil wurde daher bestätigt, da der Kläger die Einzimmerwohnung nur teilweise an den Untermieter überlassen wollte, persönliche Gegenstände in Bereichen zurückließ, die nur ihm gehörten, und den Zugriff durch die Aufbewahrung eines Wohnungsschlüssels sicherte. Zudem hatte er die Absicht, die Wohnung nur während seiner Abwesenheit teilweise zu vermieten.

Kommentar:


Das Urteil des BGH stellt klar, dass Mieter von Einzimmerwohnungen gemäß § 553 Abs. 1 BGB das Recht auf Untervermietung haben, auch wenn sie persönliche Gegenstände in der Wohnung behalten und den Wohnraum nur teilweise an Dritte überlassen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des mieterschützenden Zwecks des Gesetzes und gewährt Mietern von Einzimmerwohnungen das gleiche Recht auf Untervermietung wie Mietern von Mehrzimmerwohnungen.

Von Engin Günder

ApoRisk GmbH

Die ApoRisk® GmbH ist ein Versicherungsmakler und seit vielen Jahren Spezialist für Risiken der Apothekerinnen und Apothekern. Das Maklerunternehmen ist in der Apothekenbranche erfahren und unabhängig. Das Direktkonzept über die Internetportale aporisk.de und pharmarisk.de spart unseren Kunden viel Geld. Diese Ersparnis kommt dem hohen Wert und dem fairen Preis der Policen zugute.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.