Gehörschäden bleiben
Im Zuständigkeitsbereich der BGHM sind insbesondere Beschäftigte in der Schlosserei, Schreinerei, mit Druckluft arbeitende Beschäftigte sowie Gießerei- und Stahlwerker hohen Schallpegeln ausgesetzt. Nach längerer Exposition und ohne geeignete Schutzmaßnahmen kann dies zu Hörminderungen bis hin zur Lärmschwerhörigkeit führen. Die wohl größte Gefahr bei Lärmbelastungen besteht dabei durch den schleichenden Prozess einer Hörminderung mit zeitlich zunehmendem Gehörschadensrisiko. Je nach Lärmbelastung erstreckt dieser sich über eine längere Zeit und wird von den Betroffenen zunächst nicht bemerkt. Doch einmal eingetretene Gehörschäden sind irreversibel und können durch keine Therapie wieder rückgängig gemacht werden. Das Gehör kann auch durch Knalltraumata geschädigt werden.
Gute Beratung für umfassenden Schutz
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Beschäftigte vor Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Lärmeinwirkungen wirksam zu schützen. Sind alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Lärm durch technische (z. B. Kapselung einer lauten Maschine) und nachrangig organisatorische (z. B. Verkürzung der Einwirkzeit, indem sich Beschäftigte abwechseln) Maßnahmen so weit zu verringern, dass die geltenden Auslösewerte eingehalten sind, müssen sich lärmexponierte Personen mit geeignetem Gehörschutz schützen. Diese müssen vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Betriebsleitungen müssen die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erfüllen. Bevor die Beschäftigten mit ihrer Tätigkeit beginnen können, muss der Arbeitgeber in einer speziellen Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen durch Lärm am Arbeitsplatz analysieren, bewerten, Maßnahmen ableiten und diese umsetzen. Schließlich ist deren Wirksamkeit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Auch hier steht die Vermeidung von Lärm an erster Stelle, gefolgt von technischen, organisatorischen und zuletzt persönlichen Schutzmaßnahmen. Weiterhin ist gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Diese besteht im Wesentlichen aus einer Befragung zum Arbeitsplatz, einer Begutachtung des äußeren Hörorgans der Beschäftigten und einem Gehörtest, bei dem bestimmte Sinustöne erkannt werden müssen. Beginnende Gehörschäden werden dadurch erkannt und es können frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Besteht der Verdacht einer arbeitsbedingten Lärmschwerhörigkeit, muss dies dem zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Damit es jedoch gar nicht erst zu einer berufsbedingten Erkrankung kommt, beraten die Aufsichtspersonen der Präventionsdienste stets über geeignete Präventionsstrategien – nicht nur beim Thema Lärm.