Dieser Bericht des BHKW-Infozentrums stellt eine Kurzübersicht der wichtigsten Änderungen für KWK-Anlagenbetreiber zum 1.1.2021 zusammen.
Ein ausführlicher Bericht kann dem NEWS-Bereich des BHKW-Infozentrums entnommen werden. Der ausführliche Artikel wurde dort unter dem Titel „Wichtige gesetzliche Änderungen für KWK-Anlagenbetreiber im Jahre 2021“ publiziert.
Veränderungen im KWKG
Die maßgeblichen Veränderungen im KWK-Gesetz zum 1.1.2021 waren
- eine Absenkung der Ausschreibungsgrenze auf 500 kW,
- Streichung des Südbonus und wahrscheinlich auch des Power-to-heat-Bonus,
- Einschränkungen beim Bonus für die Verwendung regenerativer Energien sowie dem Kohleersatz-Bonus,
- Abschaffung des TEHG-Bonus sowie
- Abschaffung der Meldepflicht bei negativen Strompreisen für alle Anlagen bis 50 kW.
Das im August 2020 neu eingeführte Boni-System, welches Anreize für regenerative sowie systemdienliche KWK-Lösungen im Leistungsbereich über 1 MW elektrische Leistung bringen sollte, wurde nahezu komplett abgeschafft.
Der „Süd-Bonus“ entfällt vollständig, der Bonus für regenerative Wärme soll erst ab einer KWK-Anlagenleistung über 10 MW und der Power-to-heat-Bonus erst ab 2024 gelten. Hinzu kommen finanzielle Einschränkungen beim Kohleersatz-Bonus, welches vorrangig die Umstellung der Kohlekraftwerke betrifft, die vor 1985 in Betrieb gegangen sind.
Der TEHG-Bonus als Ausgleich für die finanziellen Belastungen des europäischen Emissionshandels wird für neue KWK-Anlagen, die ab dem 1.1.2021 in Betrieb gehen oder als modernisierte KWK-Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen werden, gestrichen. Mit dem Wegfall des TEHG-Bonus wird nach Meinung des BHKW-Infozentrums außerdem ein deutliches Signal gegen die Forderungen einer Kompensation der Belastungen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – also dem am 1.1.2021 gestarteten nationalen „CO2-Handel“ – gesetzt.
Mit dem KWKG 2020 wurden Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung von der Meldepflicht von Strommengen, die zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerten an der Strombörse bereitgestellt wurden, befreit. Jedoch galt diese Meldepflicht-Befreiung lediglich für Neuanlagen, die ab dem 14. August 2020 in Dauerbetrieb genommen wurden. Nun wurde auch eine Ausnahme-Regelung für alle Bestandsanlagen bis 50 kW elektrischer Leistung aufgenommen.
Veränderungen im EEG
Neben der Neuregelung der Biomasse-Ausschreibung sowie der Flexibilitäts-Anreize für Biogasanlagen waren die maßgeblichen Veränderungen des EEG 2021 für fossile KWK-Anlagen
- das erneute Inkrafttreten einer restriktiveren EEG-Umlage für mittelgroße KWK-Anlagen,
- eine Absenkung der Leistungsgrenze für Einspeisemanagement auf 25 kW sowie
- ein Aufschub für Messkonzepte bei Drittverbräuchen
Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 am 1.1.2021 tritt nun die komplexe Regelung in der Art und Weise wieder in Kraft, wie sie im Jahre 2018/2019 beschlossen wurde – und zwar rückwirkend zum 1.1.2018. Daher müssen KWK-Betreiber, deren KWK-Anlage ab dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurde, für die Kalenderjahre 2019 und 2020 mit einer Nachforderung der EEG-Umlage rechnen (siehe auch Bericht „EEG-Umlagepflicht für KWK-Anlagen gilt rückwirkend“).
Das EEG 2021 sieht zukünftig eine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems für neue Stromerzeugungsanlagen ab 7 kW vor. Für Anlagen zwischen 7 kW und 25 kW ist nur eine Pflicht zur Abrufung der Ist-Einspeisung vorgesehen. Eine Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber bei Netzüberlastung ist ab einer Leistung von 25 kW erforderlich. Diese Pflicht gilt für alle KWK-Anlagen, die ab dem 1.1.2021 in Dauerbetrieb genommen wurden bzw. werden.
Eigentlich sollte bereits seit Januar 2020 eine Abgrenzung von Drittstrom-Mengen durch Schätzen nicht mehr möglich sein. Durch das Energiesammelgesetz wurde diese Frist bereits um ein Jahr verschoben. Nun gewährt der Gesetzgeber ein weiteres Jahr Aufschub. Das Schätzrecht soll nunmehr bis zum 31.12.2021 gelten.
Ab dem 1.1.2022 müssen dann geeignete Messkonzepte realisiert worden sein, die eine messtechnische Abgrenzung von Strommengen mit privilegierter EEG-Umlage (0%, 20%, 40%) gegenüber den Strommengen, die mit 100% EEG-Umlage an Dritte geliefert werden, ermöglichen.
Weiterführende Informationen können dem ausführlichen Bericht „Wichtige gesetzliche Änderungen für KWK-Anlagenbetreiber im Jahre 2021“ entnommen werden.
Online-Seminare – Update zu den aktuellen Veränderungen
Am 27. Januar 2021 sowie am 11. Februar 2021 bieten das BHKW-Infozentrum und BHKW-Consult zwei praxisnahe Online-Seminare zu den „Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für KWK-Anlagenbetreiber zum 01.01.2021“ an.
Außerdem finden im Januar/Februar 2021 zahlreiche Online-Seminare zu aktuellen Themenfelder wie z. B. dem „Gebäudeenergiegesetz 2020“ oder die „HOAI 2021“ statt. Weitere Informationen -auch zu den kostenlosen Online-Vorträgen – erhalten Interessierte auf der BHKW-Konferenzseite sowie dem Diskussionsforum über KWK und die Energiewende „KWK 24“.