Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf ein im Jahre 2020 vom Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) erwirktes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das bereits die vorhergehende Portogenehmigung 2015 als rechtswidrig aufgehoben hatte. Aus Sicht des Gerichts heilt die daraufhin vom Bundestag beschlossene Änderung des Postgesetzes im Jahre 2021 die Rechtsfehler der Portogenehmigung nicht.
Neben dem BIEK hatten die Deutsche Rentenversicherung, die Rechtsanwaltskammer Berlin sowie die Unternehmen Arriva, Postcon, PIN und Letterei gegen die Genehmigung geklagt.
Der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dazu erklärt er: „Das Urteil bestätigt unsere Rechtsposition erneut. Indem die BNetzA untätig geblieben ist, hat sie überhöhte Porti zu Lasten der Briefkundinnen und -kunden hingenommen. Zudem hat sie der DPAG erhebliche Wettbewerbsverzerrungen auf dem Paketmarkt ermöglicht. Die aktuelle Rechtslage, nach der unrechtmäßige Gewinne in einer solchen Größenordnung bei der DPAG verbleiben können, muss dringend geändert werden. Eine verbraucher- und wettbewerbsfreundliche Novelle des Postgesetzes ist längst überfällig!“