Nach BITKOM-Ansicht verstoßen die Verwertungsgesellschaften gegen Artikel 82 und 81 des EG-Vertrags. Nach Artikel 82 ist es marktbeherrschenden Unternehmen verboten, ihre Position missbräuchlich auszunutzen, wenn das dazu führen kann, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Artikel 81 verbietet Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Markts behindern.
Konkret kritisiert BITKOM Folgendes:
* Es werden Abgaben auf Geräte erhoben, die gar nicht dazu
bestimmt sind, Vervielfältigungen im Sinne des § 53 des
Urheberrechtsgesetzes vorzunehmen.
* Die Abgabenhöhe auf Computer und Drucker wird willkürlich
und unangemessen hoch angesetzt.
* Die Abgabenhöhe wird nicht in einer transparenten und
nachvollziehbaren Weise begründet.
* Die erhobenen Abgaben finden in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union keine Entsprechung und ziehen
somit Wettbewerbsverzerrungen nach sich.
* Die Verwertungsgesellschaften treiben nicht von allen
betroffenen Unternehmen Abgaben ein, so dass sich auch in
Deutschland selbst Wettbewerbsverzerrungen ergeben.
Im Ergebnis müssen die deutschen Verbraucher einen höheren Preis für die Geräte zahlen als andere Käufer in anderen Ländern. Pro Starterpaket käme eine Mehrbelastung von 69,75 Euro (netto) auf sie zu.
Die Entscheidung von BITKOM, rechtliche Schritte auf EU-Ebene einzuleiten, fiel unabhängig von der aktuellen Novellierung des deutschen Urheberrechts. Der erste Teil des neuen Urheberrechts wurde im April 2003 verabschiedet und ist inzwischen in Kraft getreten. Die strittigen Punkte sind dort jedoch nicht geregelt. BITKOM unterstützt das Bundesjustizministerium bei dem Versuch, im zweiten Teil, dem so genannten 2. Korb, einen gerechten und fairen Interessensausgleich zwischen Urhebern, Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern herbeizuführen. Der Weg hierzu ist nach Meinung des BITKOM der Paradigmenwechsel weg von Pauschalabgaben hin zu individueller Vergütung, z.B. durch Systeme für das digitale Rechtemanagement.