„Unternehmen haben Sorge dafür zu tragen, dass die Nutzer ihres Internetangebots nicht ungewollt als Datenlieferanten für Dritte herhalten müssen. Die Konstruktion des Facebook-Buttons lässt eine rechtlich zulässige Nutzung nicht zu. Die Unternehmen sollten Druck auf das soziale Netzwerk ausüben, die "Gefällt mir"-Funktion an geltendes Recht anzupassen“, erklärt der IT- und Wettbewerbsrechtsexperte Dr. Sebastian Meyer von BRANDI Rechtsanwälte in Bielefeld, der die Verbraucherzentrale in dem Verfahren vertritt.
Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für die datenschutzrechtliche Bewertung der "Gefällt mir"-Funktion. Seitens der Verbraucherzentrale NRW sind bundesweit noch weitere Verfahren anhängig bzw. Abmahnungen erfolgt, u.a. gegen HRS, Nivea (Beiersdorf), Payback, CTS Eventim und KIK. Beiersdorf (Nivea) hat im Zuge der Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale die Nutzung der Funktion beendet. KiK verwendet mittlerweile eine andere technische Lösung, bei der keine automatische Übermittlung von Daten erfolgt.
„Für Unternehmen, die nicht auf die Verknüpfung mit Facebook verzichten wollen, gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten. Entweder wird eine technische Barriere zwischengeschaltet, die eine Verbindung zu Facebook erst bei der Nutzung der Schaltfläche „Gefällt mir“ aufbaut. Oder jeder Nutzer wird mittels eines Banners vorab informiert und muss der Weitergabe der Daten an Facebook zustimmen – ähnlich wie bei der Nutzung von Cookies. Das werden die Unternehmen ihren Kunden und Interessenten aber kaum zumuten wollen“, betont Meyer.
Vertreter Verbraucherzentrale NRW
BRANDI Rechtsanwälte Bielefeld
Dr. Sebastian Meyer, LL.M., Rechtsanwalt, Notar, Datenschutzauditor (TÜV), Partner (Wettbewerbsrecht, IT-Recht, Prozessvertretung)