Das Steinkohlefinanzierungsgesetz regelt die vom Bund für die sozialverträgliche Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 ab dem Jahr 2009 bereitzustellenden Beihilfen. Dies beinhaltet, dass das bestehende Instrument des Anpassungsgeldes für ältere Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus fortgesetzt wird. In Übereinstimmung mit der kohlepolitischen Verständigung vom 7. Februar 2007 sieht das Gesetz vor, dass der Deutsche Bundestag die Entscheidung über die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus im Jahre 2012 überprüft.
Die Gesamtfinanzierung des Auslaufprozesses umfasst die durch das Steinkohlefinanzierungsgesetz geregelten Hilfen des Bundes, die in der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG AG von den beiden Revierländern zugesagten Hilfen und den von der RAG darin übernommenen Eigenbeitrag sowie die von der RAG-Stiftung im Rahmen des Erblastenvertrages zwischen den Revierländern und der Stiftung übernommene Finanzierung der Ewigkeitslasten.
Die Beihilfen stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Die Bundesregierung hat das gesamte Auslaufpaket mit einer konkreten Planung für die bis zum Ende des Jahres 2018 stillzulegenden Steinkohlebergwerke bei der EU-Kommission notifiziert.