Noch gibt es Verzögerungen bei der Einführung der Telemedizin
Trotz der positiven Effekte, die viele Experten dem Telemonitoring bescheinigen, gab es im März einen Rückschlag für ein entsprechendes Gesetz. Eigentlich sollte vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) bis Ende März 2013 geprüft werden, inwieweit telemedizinische Leistungen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen werden können. Doch die Politiker haben die Frist verstreichen lassen. So gibt es daher noch immer keine EBM-Ziffer.Telemonitoring führe demnach zu einer hohen Behandlungsqualität, zu einer guten Therapietreue sowie zu einer Reduzierung von Risikofaktoren für Hospitalisierungen und schwere Folgeerkrankungen. Auch der VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.) hat im Rahmen des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Projekts "Technologie und Dienstleistungen im Demografischen Wandel" eine Studie verfasst, aus der sich positive Effekte der Telemedizin ableiten lassen. Entscheidend für die Einsparungen seien der Studie zufolge die bis zu 70 Prozent geringeren Kosten für stationäre Behandlungen durch die frühzeitige Erkennung von Veränderungen, aber auch durch einen verbesserten Umgang des Patienten mit seiner Erkrankung. Telemonitoring führe demnach zu einer höheren Behandlungsqualität, zu einer besseren Therapietreue sowie zu einer Reduzierung von Risikofaktoren für Hospitalisierungen und schwere Folgeerkrankungen. Um diese Potenziale zu erschließen, sei, so die Untersuchung des VDE, allerdings eine Systemänderung des heutigen Versorgungssystems hin zu einer effizienteren, an Qualität und klinischen Endpunkten orientierten Behandlung erforderlich. Eine zukünftige ambulante Regelversorgung für chronisch Kranke sollte auf standardisierten Verfahren aufgebaut sein, ein unabhängiges Qualitätsmanagement beinhalten und die Möglichkeit einer leistungsabhängigen Vergütung vorsehen.
Kritiker zweifeln am Nutzen von Telemedizin
In der Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes vom 1. Januar 2013 wurde der Begriff "Telemedizin" erstmals im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert mit weit reichenden Veränderungen. In § 87 Absatz 2a SGB V ist eine klare Handlungsanweisung an den Bewertungsausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) enthalten, bis spätestens zum 31. Oktober 2012 zu überprüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen erbracht und ärztliche Leistungen bis zum 31.März 2013 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen werden können. Leider haben Zweifel am Sinn telemedizinischer Leistungen einen Durchbruch bislang verhindert. Kritiker bezweifeln den Nutzen einer zusätzlichen telemedizinischen Überwachung wichtiger Gesundheitsparameter. Ihrer Meinung nach scheint Telemedizin als Ergänzung zur normalen Versorgung bei Patienten mit langdauernder Erkrankung nicht kosteneffektiv zu sein.
Wenn es losgeht mit der Telemedizin, dann mit dem DMRZ
Trotz der derzeitigen Rückschläge erscheint die Telemedizin zumindest bei Indikationen, wie etwa COPD und Asthma als eine Möglichkeit, Patienten künftig effizient zu betreuen. Schon etabliert ist die Überwachung der Lungenfunktion nach Lungentransplantation. Interessant sei nach Meinung von Experten darüber hinaus die Überwachung von ambulanten Beatmungspatienten und von Patienten mit pulmonaler Hypertonie. Beim DMRZ ist man sich derweil sicher, dass die Politik eine Lösung finden wird und bereitet sein Online-System darauf vor, in Zukunft auch Vitalwerte importieren zu können, wovon vor allem Pflegedienste und Ärzte profitieren werden.