Neuen Anforderungen an Unternehmen
In dem neuen Gesetz werden Steuervergünstigungen in Sonderfällen für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz weiter fortgeführt, doch haben sich die Anforderungen verändert. Zukünftig müssen Unternehmen die Energieeffizienz erhöhen und damit Energieeinsparziele erreichen, um Steuerbegünstigungen gewährt zu bekommen.
Konkret bedeutet dies, dass Unternehmen, die den so genannten Spitzenausgleich ab 2013 in Anspruch nehmen wollen, Energiemanagement- oder Umweltmanagementsysteme verbindlich einführen und betreiben müssen. Das bedeutet, dass diese Unternehmen ihren Energieverbrauch systematisch erfassen und in einem strukturierten Prozess Einsparpotenziale ermitteln müssen. Ziel ist, die dadurch aufgedeckten Einsparpotenziale von den Unternehmen – insbesondere den kleinen und mittelständischen Unternehmen – für Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz genutzt werden.
Für die Antragsjahre 2013 und 2014 werden den Unternehmen Steuervergünstigungen gewährt, wenn sie nachweisen, dass sie im Antragsjahr oder früher begonnen haben, ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem einzuführen. Im Antragsjahr 2015 werden die Vergünstigungen nur noch gewährt, wenn Unternehmen nachweisen, dass sie im Antragsjahr oder früher die Einführung eines Energiemanagementsystems abgeschlossen haben, oder wenn das Unternehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 oder früher als Organisation nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert worden ist.
Unternehmen müssen Nachweise erbringen
Die Nachweise sind von den Unternehmen durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen oder durch Konformitätsbewertungsstellen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind, zu erbringen. Kleinen und mittelständischen Unternehmen wird dabei die Möglichkeit eröffnet, alternativ kostengünstigere Auditverfahren zu betreiben.
Ab dem Antragsjahr 2016 kann die steuerliche Begünstigung nur in Anspruch genommen werden, wenn die begünstigten Wirtschaftszweige insgesamt – also zusammengefasst in einer Art Glocke - die gesetzlichen Vorgaben zur Reduzierung der Energieintensität ab dem Bezugsjahr 2013 kontinuierlich erreichen. Dies wird auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wissenschaftlichen Institut erstellten Monitoring-Berichts ermittelt und von der Bundesregierung ausdrücklich festgestellt.
Die von den begünstigten Wirtschaftszweigen für die steuerlichen Begünstigungen zu erreichende Verbesserung der Energieeffizienz soll aufgrund von Zahlen aus der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamts ermittelt werden. Der nachzuweisende Zielwert steigt im Zeitablauf an: von 1,3 % für die Bezugsjahre 2013 bis 2015 auf 1,35 % für das Bezugsjahr 2016. Im Jahr 2017 werden die Ergebnisse noch einmal ergebnisoffen evaluiert, um dann für die übrige Zeit bis zum Jahr 2022 die weiteren Zielwerte festzulegen. Dabei soll der Steigerungswert des Jahres 2016 von 1,35 % nicht unterschritten werden.
Nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens – nach derzeitiger Planung im Dezember 2012 - werden die Änderungen in Kraft treten.