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DVS – Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. Aachener Straße 172 40223 Düsseldorf, Deutschland http://www.dvs-home.de
Ansprechpartner:in Herr Dipl.-Ing. Martin Lehmann +49 211 1591203

DVS erreicht Fristverlängerung für die Einführungspflicht der DIN EN 1090-1 für Stahl- und Aluminiumtragwerke

(PresseBox) (Düsseldorf, )
Der Ständige Ausschuss für das Bauwesen (StAB) in Brüssel hat Ende Januar beschlossen, die Übergangsphase für die Einführung der Norm EN 1090-1 "Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken - Teil 1: Konformitätsnachweisverfahren für tragende Bauteile" zu verlängern. Die Hersteller haben nun bis 1. Juli 2014 Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Nach Ablauf dieser Frist sind die ausführenden Unternehmen verpflichtet, nach europäischer Norm zu arbeiten. "Der ursprünglich geplante Zeitraum war aus Sicht des DVS völlig unzureichend, um den Herstellern einen sicheren Übergang auf die neuen europäischen Regeln zu ermöglichen", so Martin Lehmann, Bereichsleiter Bildung und Zertifizierung im DVS - Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. Deshalb hatte sich der Verband gemeinsam mit anderen Organisationen für eine Verlängerung der Frist eingesetzt, die ursprünglich am 1. Juli 2012 ablaufen sollte.

Unterstützt durch mehrere Gespräche mit Beteiligung des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), konnte die DVS-Initiative die Verlängerung erfolgreich umsetzen. Damit sind die deutschen Bemessungsregelwerke für vorgefertigte Stahl- und Aluminiumbauteile mit Ü-Zeichen entsprechend den Ausführungsnormen noch bis zum Stichtag anwendbar.

In Deutschland kann seit dem 16. Februar 2011 eine CE-Kennzeichnung von tragenden Bauteilen aus Stahl und Aluminium nach EN 1090-1 erfolgen. Alle Bauvorhaben, die vor dem 1. Juli 2014 begonnen werden, können je nach vertraglichen Festlegungen nach nationalen oder nach europäischen Normen bemessen und ausgeführt werden. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Bauvorhabens ist dabei unerheblich, gültig ist der Starttermin.

Nicht möglich ist es, beide Regelwerke zugleich anzuwenden. So ist zum Beispiel die Bemessung nach Eurocode 3 und eine Ausführung nach DIN 18800-7 nicht zulässig.
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