Auf Grund europäischer Richtlinien zum Schadstoffausstoß bestimmter Dieselfahrzeuge wird es in Zukunft erforderlich sein, diese Fahrzeuge mit einer wässrigen Harnstofflösung zu betanken, um die Abgasgrenzwerte einhalten zu können. Diese Lösung, die aus ca. 30 % Harnstoff in Wasser besteht, wird im Verhältnis von ca. 1:10 (Harnstoff : Kraftstoff) in den Abgasstrang eingespritzt und reduziert durch selektive katalytische Reaktion den Anteil der Stickoxide im Abgas. Wegen des dauernden Verbrauchs findet eine Betankung der Kraftfahrzeuge mit dieser Lösung auch an Tankstellen statt. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung der TRwS 781 fehlten noch Aussagen zu der wasserrechtlichen Behandlung sowie realisierter technischer Lösungen. Dies soll nun mit dem neuen Arbeitsblatt TRwS DWA-A 781-2 nachgeholt werden.
Harnstoff ist in WGK 1 eingestuft und nahezu unbegrenzt in Wasser löslich. Damit unterliegt eine Zugabe der Harnstofflösung an Tankstellen den Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Gleichzeitig ist eine Anwendung der Regelungen der TRwS 781 zu verschiedenen Sachverhalten, wie beispielsweise die Rückhaltung ausgetretener Harnstofflösung in Teilen der Abscheideranlage, nicht möglich, da die Abscheidefunktion für die Harnstofflösung nicht gegeben ist. Zu diesen Sachverhalten mussten spezielle Lösungen erarbeitet werden. Eine weitere Abweichung zur TRwS 781 ist, dass die Regelungen auch für die Anpassung bestehender Tankstellen gelten.
Die TRwS 781-2 ist vom Konzept analog zur TRwS 781 aufgebaut. Sofern es die Sachverhalte zulassen, wird auf TRwS 781 Bezug genommen. Detaillierte Regelungen werden nur zu abweichenden Sachverhalten zur TRwS 781 aufgezeigt. Die TRwS 781-2 hat nach Fertigstellung den Charakter allgemein anerkannter Regeln der Technik, wie sie gemäß § 19g WHG zu beachten sind.
Die TRwS 781-1 richtet sich insbesondere an die betroffenen Anlagenbetreiber, Behörden, Sachverständigenorganisationen, Fachbetriebe, Ingenieurbüros, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind.