Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 1114975

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Bekommen Arbeitgeber kein Geld?

(PresseBox) (Berlin, )
Viele Arbeitgeber haben ihren Mitarbeitern während Quarantäne weiter Lohn oder Gehalt bezahlt. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz steht ihnen eine Entschädigung zu. Nun häufen sich die Ablehnungen. Zudem kursieren Gerüchte, dass während Corona die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ausgesetzt sei. „Das ist Blödsinn“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff. Und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Entschädigungszahlungen und Corona.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: Bekommen Arbeitgeber sie oder nicht?

Nach unserer Kenntnis sind viele Anträge der Unternehmen noch nicht bearbeitet. Und: In vielen Bundesländern bekommen Arbeitgeber Ablehnungen. Die Begründung in den Schreiben: Die Arbeitnehmer hätten nur für eine nicht erhebliche Zeit gefehlt.

Wir hatten bereits berichtet: Quarantäne-Entschädigung abgelehnt: Wie können sich Unternehmen wehren? (ecovis.com)

Hängt die Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz davon ab, ob ein Mitarbeiter geboostert ist?

Ja, neuerdings. Seit dem 15. April 2022 bekommen Arbeitnehmer ohne die Auffrischungsimpfung oder den Booster im Quarantäne-Fall keine Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz mehr.

Wie sieht es mit der Lohnfortzahlung aus, wenn ein Mitarbeiter sich wegen Corona krankmeldet?

Die Entgeltfortzahlung im Fall einer Corona-Erkrankung ist genauso zu handhaben wie bei anderen Krankheiten. Voraussetzung ist die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich gelber Schein genannt. In einigen Medien war zu lesen, dass die Lohnfortzahlung im Fall einer Corona-Erkrankung nur noch für Arbeitnehmer zu zahlen sei, die eine Auffrischungsimpfung erhalten hätten. Das ist aber Blödsinn. Hinsichtlich des Erfordernisses der Auffrischungsimpfung ist die Lohnfortzahlung von der Quarantäne-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz strikt zu unterscheiden.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.