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Grundsteuermessbescheid: Nutzen Sie die Einspruchsfrist!

(PresseBox) (Berlin, )
Die Finanzämter verschicken die ersten Grundsteuermessbescheide. Darin finden Immobilienbesitzer den Grundsteuermessbetrag, mit dem ihre Gemeinde ab 2025 die neue Grundsteuer berechnet. Ist der Betrag nicht korrekt, dann sollten Immobilienbesitzer innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen. „Diese Frist sollten Sie unbedingt nutzen“, rät Ecovis-Steuerberaterin Manuela Daffner in Straubing.

Warum verschicken die Finanzämter den Grundsteuermessbescheid?

Immobilienbesitzer müssen bis zum 31. Oktober 2022 ihre Grundsteuererklärung abgeben. Wer seine Grundsteuererklärung schon abgegeben hat, bekommt vom Finanzamt zunächst einen Brief mit zwei Bescheiden. In Bundesländern, die das Bundesmodell umgesetzt haben, erhalten Bürger
  1. einen Grundsteuerwertbescheid (mit dem Grundsteuerwert) und einen
  2. Grundsteuermessbescheid (mit dem Grundsteuermessbetrag).
Erst in einem zweiten Brief erhalten sie von ihrer Gemeinde einen dritten Bescheid, nämlich den

     3. Grundsteuerbescheid.

Erst im Grundsteuerbescheid steht, wie viel Grundsteuer Sie ab 2025 zahlen müssen.

Was genau ist der Grundsteuerwert?

Der Grundsteuerwert enthält Angaben zum Wert, zur Art und zur Zurechnung des Grundstücks zu den jeweiligen Eigentümern. „Diese Angaben sollten Sie unbedingt prüfen“, rät Steuerberaterin Manuela Daffner.

Was genau ist der Grundsteuermessbetrag?

Mit dem Grundsteuermessbetrag berechnen Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer. Der Grundsteuerwert aus dem ersten Bescheid ist dafür die Grundlage. Im zweiten Bescheid wird er mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl ist ein gesetzlicher Wert, der von der Nutzungsart des Grundstücks abhängig ist. Für Grundstücke in Bayern beträgt sie zum Beispiel 100 Prozent. Für Wohnflächen liegt sie bei 70 Prozent.

Der Grundsteuermessbescheid ist dann später die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer im dritten Bescheid durch die Stadt oder Gemeinde. „Wer erst 2025 feststellt, dass der Grundsteuermessbetrag oder der Grundsteuerwert aus den ersten beiden Bescheiden nicht stimmt, hat Pech gehabt. Denn der Einspruch gegen diese Bescheide ist nur innerhalb eines Monats nach Erhalt möglich“, sagt Daffner.

Wie lässt sich prüfen, ob der Grundsteuermessbetrag stimmt?

Die Überprüfung, ob die Berechnungen in den Bescheiden stimmen, müssen Sie selbst vornehmen. Eine Probeberechnung, wie man sie von Elster-Online bei Erstellung der Einkommensteuererklärung kennt, stellt die Finanzverwaltung aktuell nicht zur Verfügung. Allerdings stehen diverse Grundsteuerrechner online zur Verfügung, die eine Orientierung bieten können.

Was tun, wenn der Messbetrag falsch ist?

„Hat Ihr Finanzamt Ihre Angaben aus der Grundsteuererklärung nicht richtig übernommen oder stimmen die Werte nicht, dann sollten sie unbedingt innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen. Nur dann ist eine Änderung der Angaben noch jederzeit möglich“, rät Steuerberaterin Daffner.

Ab wann läuft die Frist?

Wer den Bescheid per Post bekommt, bei dem läuft die Monatsfrist drei Tage nach Bekanntgabe des Bescheids beziehungsweise nach dem Datum des Bescheids.

Gilt das für alle Bundesländer?

Da die einzelnen Bundesländer die Grundsteuerreform in unterschiedlichen Grundsteuermodellen umgesetzt haben, bekommen Immobilienbesitzer Grundlagenbescheide mit unterschiedlichen Bezeichnungen. So erhalten Bürger in Bayern zum Beispiel keinen Grundsteuerwertbescheid, sondern einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge. Auch dieser Bescheid dient als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, sobald die Gemeinde ihren Hebesatz 2024 festgelegt hat.

„Wie hoch die neue Grundsteuer 2025 letztlich ausfällt, hängt von den Hebesätzen der Gemeinden ab“, sagt Manuela Daffner. Auch wenn die Gemeinden die Grundsteuer aufkommensneutral umsetzen sollen, also die Grundsteuereinnahmen insgesamt nicht steigen sollen, geht sie davon aus, dass viele Gemeinden in den kommenden drei Jahren ihre Hebesätze anpassen werden.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

3. Grundsteuerbescheid.

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