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Investitionsabzugsbetrag: Münchner Richterspruch lässt hoffen

Bislang war für den Antrag auf Investitionsabzugsbetrag eine verbindliche Bestellung zwingend. Das könnte sich jetzt ändern.

(PresseBox) (Berlin, )
Das Finanzgericht München hat im Oktober 2010 ein Machtwort gesprochen und den überzogenen Anforderungen der Finanzverwaltung beim Investitionsabzugsbetrag ein Ende gesetzt. Zum Hintergrund: Mittels Investitionsabzugsbetrag wird bereits vor der Durchführung der Investition die künftige Abschreibung steuermindernd vorweggenommen und so dem Betriebsinhaber Liquidität durch Steuererstattungen oder verminderte Nachzahlungen gewährt. Der Investitionsabzugsbetrag erfordert, dass der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren die Investition durchführt, andernfalls wird die Steuererstattung nachträglich zurückgefordert, mit entsprechend hohen Zinsen. Damit ist klar, dass nur der, der auch tatsächlich investieren will, den Investitionsabzugsbetrag beantragt.

Betriebsneugründungen und Betriebserweiterungen betroffen
Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung zur alten, überholten Ansparrücklage fordern Finanzämter regelmäßig, dass zum Antragszeitpunkt für den Investitionsabzugsbetrag eine verbindliche Bestellung vorliegen muss, wenn die Investition im Rahmen einer Betriebsneugründung oder wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs erfolgen soll. Weil aber bei Errichtung einer Photovoltaik-Anlage eine Betriebsneugründung vorliegt und beim Bau einer zweiten Photovoltaik-Anlage eine Betriebserweiterung, bekommt der Investor keine Steuerminderung vom Fiskus, wenn er nicht schon in den Jahren vor der Installation eine verbindliche Bestellung vorweisen kann.

Die Münchner Finanzrichter urteilten jetzt, dass das zur alten Ansparrück­lage entwickelte Nachweiserfordernis der verbindlichen Bestellung auf den Investitionsabzug nach neuem Recht nicht übertragbar ist. Denn im Gegensatz zur alten Ansparrücklage ist beim Investitionsabzugsbetrag eine Missbrauchsgefahr nahezu ausgeschlossen. Für das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Investitions­absicht wurde aber – dem Zweck des neuen Gesetzes entsprechend – kein besonderes Nachweiserfordernis eingeführt. Es reicht also aus, die Investitionsabsicht in ausreichender Weise nachzuweisen. Eine verbindliche Bestellung ist bei einer Betriebsneugründung oder wesentlichen Erweiterung nicht erforderlich.

Eine Kommentierung des Urteils durch die Finanzverwaltung liegt noch nicht vor. Bis dahin ist zu befürchten, dass die Finanzverwaltung an ihrer Meinung, eine verbindliche Bestellung sei erforderlich, weiter festhält. Für Fälle, in denen aber wegen einer fehlenden verbindlichen Bestellung der Investitionsabzugsbetrag bislang nicht anerkannt wurde, kann dieses Urteil weiterhelfen. Sollte sich das Finanzamt sträuben, kann der Weg vor Gericht weiterhelfen. In Neufällen aber sollte sicherheitshalber bis zu einer finanzamtlichen Stellungnahme weiterhin eine verbindliche Bestellung angefordert werden, wenn dies möglich ist.

Fazit:
Auch wenn das Finanzgericht München beim Problem der verbindlichen Bestellung für den Investitionsabzugsbetrag ins richtige Horn bläst, ist die Sache noch nicht in trockenen Tüchern. Aber der Richterspruch lässt hoffen.

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

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