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Ist aufgrund der Corona-Pandemie jetzt im Mietrecht alles erlaubt?

(PresseBox) (Berlin, )
Die Bundesregierung erlaubt jetzt von der Corona-Pandemie gebeutelten Mietern, dass sie erst mal nicht mehr zahlen müssen. Wirklich? Was tatsächlich gilt erklären die beiden Ecovis-Rechtsanwälte Axel Keller in Rostock und Ulrich Schlamminger in Weiden.

Frage: Große Einzelhandelsketten wie Adidas und H&M oder KiK haben angekündigt, jetzt keine Miete mehr zu zahlen. Dürfen die das?

Axel Keller: Die konkreten Fälle kann und will ich nicht bewerten. Allerdings sind die Ankündigungen aus juristischer Sicht erklärbar.

Frage: Aber der Gesetzgeber hat doch nur Verbraucher und Kleinstunternehmer für einige Zeit von ihrer Leistungspflicht befreit.

Ulrich Schlamminger: Das stimmt. Und für Mietverträge gilt die Aussetzung der Leistungspflicht auch nicht. Der Gesetzgeber hat für Mietverträge nur einen Kündigungsschutz eingeführt. Die grundsätzliche Pflicht zur Mietzahlung hat er aber ausdrücklich aufrechterhalten.

Frage: Und wieso dann solche Ankündigungen?

Axel Keller: Nun, aus meiner Sicht ist Reden in der Krise immer die wichtigste Aufgabe und Jura nur die zweitwichtigste. Aber natürlich sollten Mieter und Vermieter in den nächsten Tagen prüfen, wie es nach dem konkreten Mietvertrag um die Zahlungspflicht bestellt ist.

Frage: Bedeutet „grundsätzliche“ Zahlungspflicht also, dass es Ausnahmen geben kann?

Ulrich Schlamminger: Ja, und zwar völlig unabhängig vom „Corona-Gesetz“. Wir bewegen uns hier im ganz normalen Miet- und Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Frage: Gibt es dafür ein Beispiel?

Axel Keller: Nehmen Sie den Mietvertrag für ein Restaurant. Die Überlassung der Mieträume für den Betrieb einer Gastwirtschaft kann derzeit niemand ausüben. Denn alle Restaurantbetriebe sind geschlossen. Aber nach wie vor ist die Lieferung von Speisen erlaubt. Wir haben Gastwirte, die mit Foodtrucks Krankenhauspersonal versorgen, weil die Kantinen geschlossen sind.

Ulrich Schlamminger: Neben aller Kreativität der Gastronominnen und Gastronomen ist aber klar, dass der Zweck des Mietvertrags weggefallen ist, und somit auch die Geschäftsgrundlage. Und dann enthalten ja Verträge meist auch noch salvatorische Klauseln. Aus alledem ergeben sich Fragen, die natürlich mit dem für uns Juristen bekannten ‚es kommt auf den Einzelfall an‘ zu prüfen sind. Eine pauschale Antwort, die für alle Mietverträge gilt, gibt es nicht.

Frage:  Mieter und Vermieter sollten also miteinander sprechen, aber gegebenenfalls auch einen Anwalt um Rat fragen?

Ulrich Schlamminger: Unbedingt. Sicher wird es dabei um die aktuelle Situation gehen. Doch auf lange Sicht wollen Vermieter sicher keinen Leerstand, sondern sind an regelmäßigen Mietzahlungen interessiert.

Axel Keller: Wir empfehlen beiden Parteien aufeinander zuzugehen. Auf keinen Fall sollten Gewerbemieter jetzt mal einfach nicht mehr zahlen. Das gibt mehr Ärger, als man sich vorstellen mag.
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