Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 974658

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Müssen Unternehmer Weihnachtsgeld zahlen?

(PresseBox) (Berlin, )
Bei vielen Arbeitnehmern ist das Weihnachtsgeld fest eingeplant. Aber haben sie auch Anspruch darauf? Wann ist es auszuzahlen, und müssen Mitarbeiter das Geld zurückzahlen, wenn sie das Unternehmen verlassen? Ecovis-Arbeitsrechtler Gunnar Roloff in Rostock erklärt die Regeln für Weihnachtsgeld und 13. Gehalt.

Grundsätzlich sind Weihnachtsgeld oder Weihnachtsgratifikation eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers für gute Leistung und Betriebstreue. Das 13. Gehalt dagegen ist ein vertraglich vereinbartes und festgelegtes Entgelt für bereits geleistete Arbeit. „Das wird häufig verwechselt, kann aber rechtlich einen großen Unterschied machen“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Beide Finanzspritzen – also Weihnachtsgeld oder 13. Gehalt – werden üblicherweise mit dem Novembergehalt bezahlt und sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Wo und wie ist die weihnachtliche Sonderzahlung geregelt?

Ein Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Arbeitgeber müssen es nicht bezahlen. Das ist anders, wenn die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgeschrieben ist. Dann können sich Arbeitnehmer immer auf das Geld zum Jahresende freuen. Und: Zahlt ein Arbeitgeber mindestens drei Jahre hintereinander eine Sonderzahlung, spricht man von einer betrieblichen Übung. Dann muss er auch künftig zahlen. „Das lässt sich vermeiden, wenn der Chef zusammen mit der Auszahlung unmissverständlich darauf hinweist, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, über die er jedes Jahr neu entscheidet“, rät Ecovis-Experte Roloff.

Wer kriegt wie viel?

Ist in einem Unternehmen Weihnachtsgeld üblich, dann bekommen es alle: Also Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende und Minijobber. Bei Minijobbern müssen Arbeitgeber aber aufpassen, dass sie mit der Sonderzahlung nicht die Verdienstgrenze von 5.400 Euro im Jahr überschreiten. „Arbeitgeber dürfen bestimmte Gruppen von der Zahlung ausschließen. Dafür muss es allerdings einen sachlichen Grund geben. Wer beispielsweise ein leistungsabhängiges variables Gehalt erhält, muss nicht unbedingt auch noch Weihnachtsgeld bekommen“, sagt Roloff.

Für die Höhe der Zahlung gibt es keine Regel. Sie liegt im Ermessen des Arbeitgebers oder ist in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt. Einfach ist das aber beim 13. Gehalt. Wer das bekommt, kann sich über ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt freuen.

Bei Kündigung müssen Arbeitnehmer Weihnachtsgeld zurückzahlen

Verlässt ein Arbeitnehmer den Betrieb muss er das Weihnachtsgeld zurückzahlen – sofern das ausdrücklich beispielsweise im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder auch mündlich vereinbart ist. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass Weihnachtsgeld bis 100 Euro nicht zurückgezahlt werden muss, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt. Für 101 Euro bis zu einem Monatsgehalt ist als Stichtag der 31. März für die Bleibe-Frist festgelegt. Bekommt ein Arbeitnehmer also im November eine Sonderzahlung und bleibt bis mindestens 31. März des Folgejahres, dann darf er das Geld behalten. Gibt es mehr als ein Monatsgehalt ist die Frist bis zum 30. Juni verlängert. Geht der Mitarbeiter früher, muss er das Weihnachtsgeld zurückzahlen.

Was gilt für das 13. Monatsgehalt?

Das 13. Gehalt ist ein zusätzliches Bruttomonatsgehalt. Das muss ein Arbeitnehmer nicht zurückzahlen. Warum? „Das 13. Gehalt ist der Dank für geleistete Arbeit“, erläutert Roloff. Der Grund liegt also in der Vergangenheit. Der Arbeitnehmer hat seine Aufgabe bereits erledigt und bekommt daher die Finanzspritze zu Weihnachten, auch wenn er das Unternehmen verlässt. „Damit bei dem komplexen Thema Weihnachtsgeld und 13. Gehalt keine Fehler passieren und sich Arbeitgeber nicht angreifbar machen, sollten sie sich den Rat eines Experten holen“, rät Ecovis-Rechtsanwalt Roloff.

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.