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Neustarthilfe: Änderungsanträge jetzt stellen

(PresseBox) (Berlin, )
Soloselbstständige, die ihren Antrag auf Neustarthilfe ändern wollen, können das bis zum 31. Oktober 2021 tun. Entweder selbst oder mit Hilfe eines prüfenden Dritten. Wann sie einen Antrag ändern sollten, erklärt Coronahilfen-Experte Andreas Steinberger von Ecovis in Dingolfing.

Wann müssen Soloselbstständige einen Änderungsantrag stellen?

Andreas Steinberger: Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragt haben, konnten einen Vorschuss in Höhe des Förderhöchstsatzes von bis zu 7.500 Euro erhalten. Einen Änderungsantrag sollten Empfänger einreichen, deren Förderhöchstsatz nicht voll ausgeschöpft ist und die eine Erhöhung der Leistung erwarten. Das ist der Fall, wenn der Umsatzeinbruch höher ausgefallen ist als ursprünglich erwartet.

Lässt sich der unerwartet hohe Umsatzausfall auch in der Schlussabrechnung berichtigen?

Das ist möglich. Die Endabrechnung lässt sich bis 31. Dezember 2021 einreichen und wird anschließend geprüft. Die Auszahlung der fehlenden Beträge wird somit erst im neuen Jahr starten. Wer den Änderungsantrag früher stellt, bekommt den Betrag direkt nach der Bewilligung überwiesen.

Ein Empfänger hat mehr Geld beantragt als ihm rechnerisch zusteht. Wie ist vorzugehen?

Übersteigt der gewährte Zuschuss den Förderbedarf, muss der Empfänger die Differenz bis zum 30. Juni 2022 zurückzahlen. Wie hoch der Unterschied ist, ist in der Endabrechnung darzulegen. Wer keine Endabrechnung erstellt, muss den gewährten Zuschuss komplett zurücküberwiesen.

Wann darf der Empfänger den Vorschuss behalten?

Fällt der Umsatz 60 Prozent geringer aus als im Vergleichszeitraum, darf der Empfänger den Zuschuss behalten. Sind die Einbußen zwischen zehn und 60 Prozent, ist der Vorschuss anteilig zurückzubezahlen. Bei einem Umsatzrückgang von 10 Prozent muss der Empfänger die Leistung zurücküberweisen.

Angenommen ich habe festgestellt, dass mir in der Überbrückungshilfe III ein höherer Förderbetrag zusteht als in der Neustarthilfe. Kann ich das Programm wechseln?

Ja, es gibt ein nachträgliches Wahlrecht. Sollte sich herausstellen, dass für den Antragsteller die Überbrückungshilfe III sinnvoller gewesen wäre als die Neustarthilfe, kann der Empfänger das Programm wechseln. Hierfür ist ein neuer Antrag auf Überbrückungshilfe III zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, dass man Neustarthilfe beantragt hat und wechseln will beziehungsweise auf die Förderung aus der Neustarthilfe verzichtet. Von der Überbrückungshilfe III in die Neustarthilfe zu wechseln ist ebenso möglich.

Bekommt der Antragsteller bei einer Änderung einen neuen Bescheid zugestellt?

Ist der Änderungsantrag bewilligt, wird der vorherige Bescheid aufgehoben und ersetzt.
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