Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Viele private Nutzer von Online-Plattformen gaben ihre Einkünfte bisher nicht in der Steuererklärung an – das mutmaßt die Finanzämter. Mit dem neuen Gesetz mit dem etwas sperrigen Namen „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“, kurz: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) soll damit jetzt Schluss sein. Plattformbetreiber sind seit Beginn des Jahres dazu verpflichtet, Nutzerdaten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, sofern die Aktivitäten der Nutzer bestimmte Grenzen überschritten haben. In folgenden Fällen ist eine Meldung verpflichtend:
- Wenn der Nutzer oder die Nutzerin mehr als 30 Verkäufe von körperlichen Gegenständen über dieselbe Plattform tätigt oder einen Verkaufserlös von mindestens 2.000 Euro erzielt.
- Bei der Vermietung von motorisierten und unmotorisierten Verkehrsmitteln wie Autos und Fahrrädern.
- Bei der Vermietung von Immobilien, wenn die Anzahl der Vermietungen auf derselben Plattform 2.000 Immobilieninserate nicht überschreitet. Eine inserierte Immobilieneinheit umfasst dabei laut Gesetz alle unbeweglichen Vermögen, die an derselben Anschrift gelegen sind, die demselben Eigentümer gehören und die derselbe Anbieter auf einer Plattform anbietet.
- Bei der Erbringung von persönlichen Dienstleistungen, zum Beispiel Beratungs- und Vermittlungsleistungen.
Anhand dieser Daten kann der Fiskus künftig zumindest stichprobenartig prüfen, ob Verkäufer bisher nicht erklärte gewerbliche Einkünfte erzielt haben, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Ebenso erhält er Informationen darüber, ob Vermieter über Online-Portale steuerpflichtige Mieteinnahmen erzielt haben, die sie bisher nicht in der Steuererklärung angegeben haben.
Was Verkäuferinnen und Verkäufer auf Online-Plattformen beachten müssen
Nutzerinnen und Nutzer von Online-Plattformen sollten ihre Geschäftsvorfälle ab sofort und am besten auch rückwirkend dokumentieren. Dazu gehören unter anderem
- Aufzeichnungen über die Preise der Waren oder Dienstleistungen,
- das Datum des Kaufs und Verkaufs und
- die entstandenen Kosten.
„Besonders Nutzerinnen und Nutzer, die regelmäßig oder eine hohe Anzahl an Sachen verkaufen, müssen vorsichtig sein“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich. „Das Finanzamt kann den Handel nämlich als gewerblich einstufen, da es keine klaren Grenzen gibt, wann genau ein Gewerbebetrieb vorliegt. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse im speziellen Einzelfall.“