In Zukunft ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann wirksam, wenn alle nicht verjährten Hinterziehungstatbestände offen gelegt werden. Wer also trotz Steuerhinterziehung straffrei bleiben möchte, kann jetzt nicht mehr nur jene Konten offenbaren, bei denen er eine Aufdeckung fürchtet und andere weiterhin verschweigen. Er muss vielmehr reinen Tisch machen, also zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Außerdem wird die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachzahlung der Steuerschuld geknüpft. Ist der hinterzogene Betrag höher, müssen neben Steuern und Zinsen zusätzlich freiwillig fünf Prozent des Hinterziehungsbetrages gezahlt werden, um Strafffreiheit erlangen zu können.
Sind Selbstanzeigen jetzt also weniger attraktiv geworden? „Die Selbstanzeige bleibt auch in Zukunft die einzige Möglichkeit, bei Steuerhinterziehung eine Chance auf Strafbefreiung oder zumindest Strafmilderung zu haben“, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis. Wichtig ist dabei jedoch sich von Steuerberater und Rechtsanwalt beraten zu lassen. „Da es oftmals gerade bei komplexen Steuerfällen und Steuerhinterziehungen schwierig ist, die Besteuerungsgrundlagen sofort dem Finanzamt vollständig anzugeben, sind Alleingänge fehl am Platz“, warnt Littich eindringlich. Denn um eine Chance auf Strafbefreiung haben zu können, muss die Selbstanzeige so aufgesetzt sein, dass sie die neueste Rechtsprechung berücksichtigt. „Manchmal ist es sehr hilfreich, wenn neben dem Rechtsanwalt auch ein kundiger Steuerberater hinzugezogen wird, der bislang nicht mit dem Fall betraut war und auch steuerlich komplexe Sachverhalte, wie beispielsweise Auslandsaktivitäten, überprüfen kann.“