Hintergrund: Arzt gibt Einnahmen in Steuererklärung nur unvollständig an
Ein für verschiedene Auftraggeber und Arztpraxen tätiger Vertretungs- und Bereitschaftsarzt war gleichzeitig angestellter Geschäftsführer einer GmbH. Über sie rechnete er seine ärztlichen Dienstleistungen wie Notfalldienste und Praxisvertretungen in den Jahren 2003 bis 2008 ab. Auf das Konto der GmbH, auf das die Honorare flossen, hatte nur er alleine Zugriff und bestritt von dort auch seine privaten Ausgaben. Da der Arzt in seinen Steuererklärungen die aus der ärztlichen Tätigkeit erzielten Einkünfte nicht oder nur unvollständig angegeben hatte, leitete das Finanzamt ein Strafverfahren wegen Hinterziehung der Einkommenssteuer ein. Infolgedessen ergingen zwei Strafbefehle mit Geldstrafen in Höhe von 14.700 Euro sowie 8.100 Euro. Gegen die daraufhin erfolgte Entziehung seiner Approbation klagte der Arzt und scheiterte in erster Instanz am Verwaltungsgericht.
Entscheidung: Steuerhinterziehung führt zu Unwürdigkeit
Wie die erste Instanz widersprach auch das Oberverwaltungsgericht Münster der Auffassung des Arztes. Eine Steuerstraftat, für die nur eine Geldstrafe verhängt wird und die nicht das Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft, sei eine würdige Begründung für den Entzug der Approbation (Urteil vom 03.02.2020, Az. 13 A 296/19). Indem der Kläger durch Steuerhinterziehungen über einen langen Zeitraum einen erheblichen Schaden von insgesamt 155.000 Euro für die Allgemeinheit bewirkt hat, habe er objektiv gesehen das notwendige Vertrauen für die Ausübung seines Berufs verloren. Ein Gewinnstreben um jeden Preis widerspreche dem in der Öffentlichkeit vorherrschenden Bild eines helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und Menschlichkeit zu erledigen hat.
Das bedeutet das Urteil für Ärzte
Nicht jedes Steuervergehen führt zur Annahme der Unwürdigkeit des ärztlichen Berufs. „Gravierende Verfehlungen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern, können aber auch außerhalb des Arzt-Patienten-Verhältnisses zum Widerruf der Approbation führen“, sagt Ecovis-Steuerstrafrechtler Alexander Littich, „vor allem, wenn der Arzt viel kriminelle Energie und wenig Einsicht und Reue an den Tag legt.“
Alexander Littich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis in Landshut
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