Unverzichtbar sind Vorkehrungen für unerwartete Momente. „Gerade für Unternehmer ist es wichtig, das Testament regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf an die Lebensphase, die Unternehmensentwicklung und Vermögenssituation anzupassen“, empfiehlt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg. Zeichnet sich ab, dass ein Kind die Firma übernehmen wird, sollte dies testamentarisch festgehalten werden. Wichtig: Da die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen vor dem Testament Anwendung finden, sind die Entscheidungen aufeinander abzustimmen.
Vorweggenommene Erbfolge
Zu Lebzeiten des Firmenchefs ist oft die schrittweise Übertragung von Geschäftsanteilen die passende Lösung. An andere Familienmitglieder kann der Übergebende dann nichtbetriebliche Vermögenswerte übertragen oder Abfindungen auszahlen und dies mit der Erklärung eines Pflichtteilverzichts verknüpfen. Im Todesfall haben nahestehende Nachkommen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. „Die Auszahlung kann den Firmenerben und damit das Unternehmen schnell in eine Schieflage bringen“, warnt Schinhärl.
Für Klarheit sorgen
„Ratsam ist es, alle an einen Tisch zu bekommen und mit ihnen gemeinsam einen klaren Erbvertrag zu schließen“, sagt Christian Fiedler, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock. Wer rechtzeitig Firmenanteile überträgt, kann das Risiko unerwünschter Zahlungsflüsse zusätzlich begrenzen. Denn neben dem Pflichtteil gibt es einen Ergänzungsanspruch auf Schenkungen vor dem Todesfall. Der Anspruch wird mit jedem Jahr nach der Schenkung weniger, bis er nach zehn Jahren ganz erlischt. „Eine Einziehungsklausel im Gesellschaftsvertrag kann gegen Zahlung einer Abfindung auch verhindern, dass ein Nachkomme zum Gesellschafter wird, wenn bestimmte Vorgaben eintreffen – zum Beispiel im Falle einer Insolvenz dieses Erben“, sagt Fiedler. Erfüllt ein Kind durch Fehlverhalten die Erwartungen nicht, ist auch ein vertragliches Rückforderungsrecht hilfreich. Für den Fall, dass ein für die Unternehmensnachfolge vorgesehenes Kind im Todesfall des Seniors noch zu jung oder unerfahren ist, kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. „Dieser, ein Rechtsanwalt oder oft auch der Steuerberater, kann dann die Geschäftsführung vorübergehend in andere kompetente Hände legen“, erläutert Schinhärl.
An den Fiskus denken
Seit der Erbschaftsteuerreform fallen immer mehr Unternehmensübertragungen unter den Zugriff des Fiskus. Eine Steuerverschonung für Betriebsvermögen bis 26 Millionen Euro ist zwar möglich, wenn bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden und das Unternehmen fortgeführt wird. Doch auch das „schädliche“ Verwaltungsvermögen, zu dem etwa Forderungs- und Bargeldbestände und vermietete Immobilien gehören, spielt eine Rolle. Beträgt es mindestens 90 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens, entfällt die Begünstigung vollständig. Doch selbst dann, wenn das nicht der Fall ist, wird das begünstigte Vermögen um die Höhe des schädlichen Verwaltungsvermögens gekürzt. „Da die meisten Unternehmen über größere Verwaltungsvermögen verfügen, ist die steuerfreie Übertragung schwieriger geworden“, sagt Peter Knop, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München.
Freibeträge geschickt nutzen
Umso wichtiger sind die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge, die alle zehn Jahre genutzt werden können. Durch Schenkungen ist es zudem möglich, günstigere Steuersätze zu erlangen. Denn: Je kleiner das übertragene Vermögen, desto niedriger der Steuersatz des Beschenkten. Fällt aufgrund einer Entscheidung der Finanzbehörde eine höhere Schenkungsteuer an als erwartet, ist eine Steuerklausel im Schenkungsvertrag hilfreich. „Auf dieser Basis kann man die Schenkung rückgängig machen, was zur Rückerstattung der Steuer führt“, rät Knop. Schenken ist oft zielführend, die persönliche Sicherheit sollte aber nicht darunter leiden. Das Wohnrecht im übertragenen Einfamilienhaus oder eine Geldrente vom Unternehmensnachfolger sind mögliche Lösungen. Oft entscheiden sich aktive Unternehmer auch für eine Familienholding. Hier werden die Firmenanteile in eine reine Familiengesellschaft eingebracht. Kinder und der Ehepartner können dann nach und nach durch Schenkung an der Holding beteiligt werden. Die hohen Freibeträge bei der Schenkungsteuer können dadurch optimal genutzt werden. „Hier braucht es Fingerspitzengefühl, um als Berater die für beide Seiten optimale Lösung sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich zu finden“, sagt Knop.
Christian Fiedler, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock
Peter Knop, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in München