Hintergrund des Urteils
Bei vielen Landwirtinnen und Landwirten steht der Hof im Vordergrund. Ihrer privaten Altersvorsorge schenken sie dabei oftmals nicht ausreichend Beachtung. Um dennoch eine erfolgreiche Hofübergabe zu ermöglichen, unterstützt der Gesetzgeber die Übergabe durch Vorsorgeleistungen. Dabei zahlt der Übernehmer dem Übergeber zum Beispiel einen monatlichen Geldbetrag. Der Übergeber versteuert diesen Betrag als sonstige Einkünfte. So kann der Übernehmer die Beträge als Sonderausgaben absetzen. Da der aktive Betriebsinhaber häufig einer höheren Steuerbelastung unterliegt als der Übergeber, lassen sich so neben der Versorgung des Übergebers gleichzeitig auch noch Steuern sparen. Wichtig für die Anerkennung ist jedoch – neben einer Reihe von Voraussetzungen wie der Vereinbarung auf Lebenszeit und der ausreichenden Ertragsfähigkeit – dass sich die Beteiligten auch strikt an die vertraglichen Vereinbarungen halten.
Was gilt nun für Landwirte?
In dem vorliegenden Sachverhalt hielten sich die Beteiligten nicht an die vertraglichen Vereinbarungen und es kam zum Streit zwischen Übernehmer und Übergeber. Letzterer musste seinen Baraltenteil einklagen. Die Richter des Finanzgerichts (FG) Münster stellten fest, dass es bei den Beteiligten am Rechtsgestaltungswillen fehlte, also daran, die rechtlichen Vorgaben korrekt erfüllen zu wollen (Urteil vom 7. Dezember 2022, 6 K 2026/20-E, Revision beim Bundesfinanzhof X R 6/24). Das ließ sich unter anderem an der Verweigerung der Auszahlung des Baranteils feststellen. Der Übernehmer war erst nach dem Urteil vor dem Landgericht dazu bereit, zu zahlen. Im Falle eines fehlenden Rechtsbindungswillen sind Versorgungsleistungen nicht anzuerkennen, da sich die Beteiligten zwar vertraglich dazu verpflichtet haben, dies aber in der Realität nicht so durchführen wollten.
Auch nachdem der Übergeber seinen Baraltenteil geltend gemacht hat, ist eine Heilung der Versorgungsleistungen nicht mehr möglich, denn die Voraussetzungen für die Anerkennung müssen von Anfang an gegeben sein. Fehlen diese, ist die Nichtanerkennung der Versorgungsleistungen unwiderruflich.
„Die Übertragung gegen Versorgungsleistungen ist eine interessante Gestaltung“, sagt Steuerberater Peter Schöllhorn von Ecovis aus Kempten. „Allerdings müssen sich Übernehmer und Übergeber im Klaren sein, welche Versorgungsleistungen die Parteien vereinbaren und welche Höhe für beide Seiten durchführbar ist. Eine spätere Anpassung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gleichzeitig ist ein guter Vertrag von Anfang an die beste Wahl“, rät der Ecovis-Experte.
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