Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 931769

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin, Deutschland http://www.ecovis.com
Ansprechpartner:in Frau Gudrun Bergdolt +49 89 5898266

Waldflächen: Auf Gewinn aus oder nicht?

Die Finanzverwaltung verständigt sich auf neue Grundsätze für Waldflächen: Bereits ab einem Hektar wird Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, und Steuerzahlungen drohen bei Verkäufen

(PresseBox) (Berlin, )
Als renditesichere und inflationsgeschützte Anlagen sind land- und forstwirtschaftliche Flächen bei Kapitalanlegern begehrt. Steuerlich gesehen ziehen solche Investments natürlich Fragen nach sich. Wird der Waldkäufer damit zum Unternehmer? Wann und wie muss er Einnahmen, etwa aus einem Holzeinschlag oder dem Wiederverkauf von Flächen, versteuern?

Die Finanzverwaltung hat jetzt bei einer Neuregelung eine Mindestgröße für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht festgelegt. Danach sind Forstflächen über einem Hektar Größe generell als steuerverhaftetes Betriebsvermögen einzustufen. Das bedeutet, dass Verkaufsgewinne der Einkommensteuer unterliegen. Neben dem tatsächlichen Holzverkauf ist dann auch der Eigenverbrauch als Erlös zu versteuern. Darüber hinaus unterliegt jeglicher Waldverkauf der Besteuerung. Wird der Forstbetrieb komplett oder in Teilen verkauft, gelten dafür die Steuervorteile für Veräußerungsgewinne. Wird nur ein kleineres Waldgrundstück gehalten, führt das im Umkehrschluss nicht regelmäßig zur Annahme eines Forstbetriebs.

Finanzämter bleiben dran

Bei Anwendung der neuen Hektar-Grenze gibt es natürlich auch Sonderfälle. So führt eine Verringerung der Flächen unter einen Hektar nicht dazu, dass der Forstbetrieb nun dem steuerfreien Privatvermögen zugeordnet wird. Es entfällt lediglich die Gewinnerzielungsabsicht. Das hat zur Folge, dass der Fiskus darin einen Liebhabereibetrieb sieht. Doch auch hier stellen die Waldgrundstücke Betriebsvermögen dar, für die im Verkaufsfall Steuern zu zahlen sind. Ein weiterer Sonderfall sind die „Bauernwaldungen“. Bei Höfen, die neben landwirtschaftlichen Flächen auch über kleinere Waldflächen verfügen, die die Mindestgrenze nicht erreichen, zählen diese trotzdem zum Betriebsvermögen. „Auch wenn die Finanzverwaltung jetzt als Mindestgröße für Forstbetriebe einen Hektar festsetzt, gibt es steuerlich betrachtet viele Fallgestaltungen“, sagt Steuerberater Michael Galler von Ecovis in Rosenheim. „Gut zu wissen ist außerdem, dass die Finanzämter nach der klaren Grenzziehung die betroffenen Fälle jetzt aufarbeiten werden.“

Auf alle Fälle Umsatzsteuer

Unabhängig davon gilt, dass jeder Waldbesitzer auch bei geringen Flächen in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer ist. Denn er erzielt nachhaltig Umsätze, entweder aus Holzverkäufen oder durch Eigenverbrauch.

Michael Galler, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim

Website Promotion

Website Promotion

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@pressebox.de.