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Zivilprozesskosten neu beurteilt

(PresseBox) (Berlin, )
Kläger eines Zivilprozesses können Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 42/10) Mitte Mai und stellte fest, dass die steuerliche Abziehbarkeit unabhängig vom Klagegegenstand ist. Das gilt jedoch nur, wenn das Verfahren eine ausreichende Chance auf Erfolg hat und nicht mutwillig herbeigeführt wurde. Der Erfolg der Klage muss nun also ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Bisher waren die Finanzgerichte der Ansicht, dass Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn der Rechtsstreit für den Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung war.



Ländervorstoß zu Steuervereinfachung
Das für Juli geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 war in letzter Sekunde im Bundesrat an der Frage gescheitert, ob die Abgabe der privaten Steuererklärung alle zwei Jahre in Zukunft sinnvoll ist. Damit wurden nicht nur die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 920 Euro auf 1.000 Euro, sondern auch die vorgesehenen Regelungen zur erleichterten elektronischen Rechnungsstellung aufgehalten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Wenn der Bund auf die zweijährige Steuererklärung verzichtet, werden die Länder dem Gesetzentwurf wohl zustimmen. Die Erleichterungen für die elektronischen Rechnungen sollten ursprünglich seit Juli 2011 gelten. Wann sie nun in Kraft treten, bleibt abzuwarten.



Kein Halbeinkünfteverfahren bei symbolischem Kaufpreis
Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn objektiv wertlose Anteile aus buchungstechnischen Gründen zu einem symbolischen Kaufpreis, etwa von 1 Euro, veräußert werden. Ein Veräußerungsverlust kann also in voller Höhe geltend gemacht werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof Anfang April (Az. IX R 61/10) und begründete dies damit, dass der Verkäufer mit einem symbolischen Kaufpreis keine Einnahmen erzielt. Die Parteien vereinbaren damit nämlich kein Entgelt für die Werthaltigkeit der übertragenen Anteile, sondern wählen diese Gestaltung regelmäßig aus buchungstechnischen Gründen. Das Gericht stellte zudem fest, dass damit nicht etwa eine Geringfügigkeitsgrenze für die Anwendung des Halbabzugsverbots eingeführt wird. Erzielt der Verkäufer Einnahmen in geringer Höhe, sind Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn er insgesamt einen Verlust erleidet. Wegen einer Gesetzesänderung ist das Urteil nur auf Veräußerungsverluste vor 2010 sicher anwendbar.

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Ecovis ist ein Beratungsunternehmen für den Mittelstand und zählt in Deutschland zu den Top 10 der Branche. In den mehr als 130 Büros in Deutschland sowie den über 60 internationalen Partnerkanzleien arbeiten etwa 3.300 Mitarbeiter. Ecovis betreut und berät Familien¬unternehmen und inhabergeführte Betriebe ebenso wie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten, darunter 20.000 gewerbliche Kunden, zu sichern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen, um ihren Mandanten vor Ort persönliche Beratung auf höchstem Qualitätsniveau zu bieten. Die ECOVIS Akademie ist Garant für eine kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung sowie für eine fundierte Ausbildung.
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