„Dass sich das BAG trotz höchstrichterlich festgestellter Rechtswidrigkeit weigert, zu viel gezahlte Gebühren zu erstatten, grenzt an Wegelagerei und ist nicht hinnehmbar. Deshalb haben wir uns im Sinne unserer Partner entschlossen, die Ansprüche im Rahmen eines Musterverfahrens notfalls auch gerichtlich geltend zu machen“, sagt Nikolja Grabowski, Vorstand der ELVIS AG.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Oktober vergangenen Jahres (Urt. v. 28.10.2020, Az. C-321/19). Danach dürfen bei der Festsetzung der Mautgebühren ausschließlich Infrastrukturkosten berücksichtigt werden, also solche für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes. Die Bundesregierung hatte den Transport- und Logistikunternehmen jedoch auch die Kosten für die Verkehrspolizei in Rechnung gestellt. Das ist nach Auffassung des EuGH rechtswidrig. Polizeiliche Tätigkeiten fielen in die Verantwortung des Staates, der dabei hoheitliche Befugnisse ausübe und nicht lediglich als Betreiber der Straßeninfrastruktur handele. Diese Kosten könnten daher nicht als Aufwendungen für den Betrieb im Sinne der Richtlinie über die Erhebung von Gebühren angesehen werden, urteilte der EuGH.
Zahlreiche ELVIS-Partner hatten daraufhin – ebenso wie viele andere Unternehmen – Anträge auf eine anteilige Erstattung der Lkw-Maut gestellt. Wie sich zeigte, ist das BAG jedoch nicht zu einer Erstattung bereit und beruft sich auf Vertrauensschutz: Vor dem Urteil des EuGH habe man nicht wissen können, dass die Maut zu hoch kalkuliert war. Denn die Bundesregierung habe ab einem bestimmten Zeitpunkt die Wegekostengutachten, auf denen die Mautsätze beruhen, stets der Europäischen Kommission übersandt. Von dort seien nie Einwände gekommen.
Dazu Rechtsanwalt Prof. Dr. Moritz Lorenz von der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, der ELVIS in dem Verfahren vertritt: „Ein solcher Vertrauensschutz zugunsten eines Mitgliedstaats wird im EU-Recht allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt. Und die liegen hier nicht vor.“
Aus diesem Grund will ELVIS die Rechtsauffassung des BAG nun gerichtlich überprüfen lassen. Damit nicht alle ELVIS-Partner einzeln gegen das Bundesamt klagen müssen, hat der Verbund ein Musterverfahren initiiert. Stellvertretend wird dabei der Antrag eines Unternehmens herausgegriffen. Über diesen entscheidet zunächst das BAG und bei Ablehnung sodann das Verwaltungsgericht. Das Ergebnis des Gerichtsverfahrens wird kraft einer Musterverfahrensvereinbarung im Weiteren auf alle anderen Beteiligten übertragen.
Angeschlossen haben sich dem Musterverfahren, das voraussichtlich mehrere Jahre dauern wird, bis dato rund 160 ELVIS-Partner, die im maßgeblichen Zeitraum zusammen circa 380 Millionen Euro Lkw-Maut gezahlt haben. Die konservativsten Schätzungen gehen von einer Erstattung von drei bis sieben Prozent aus. Grabowski: „Noch besteht für geschädigte Unternehmen die Möglichkeit, dem Verfahren beizutreten.“