Eine Gemeinde in Nordrhein-Westfalen schloss im Jahr 2009 mehrere Swapverträge mit der WestLB, wobei zwei der Verträge der Ablösung vorangegangener, wirtschaftlich nicht sinnvoller Swapverträge dienten. Damit war die Klägerin zwar über das Bestehen eines negativen Marktwertes informiert, nicht jedoch über dessen Höhe. Das Einpreisen eines negativen Marktwertes in ein Swapgeschäft aber stellt einen schwerwiegenden Interessenkonflikt dar, weshalb diesbezüglich strenge Beratungspflichten für Bank gelten, sofern kein konnexes Grundgeschäft vorliegt.
Lange Zeit waren die an das konnexe Grundgeschäft anzulegenden Maßstäbe unklar, wurden jetzt allerdings vom Bundesgerichtshof klar definiert:
- Bei Darlehensgeber und Swapvertragspartner muss es sich um denselben Vertragspartner handeln
- Der Bezugsbetrag des Zinsswapvertrages muss der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden Restvaluta des Darlehens entsprechen bzw. darf diese nicht übersteigen
- Laufzeit des Swapvertrages und Laufzeit des variablen Darlehensvertrages müssen einander entsprechen bzw. darf die Laufzeit des Swapvertrages die des Darlehens nicht übersteigen
- Die jeweiligen Zinszahlungstermine für Darlehensnehmer und Swapvertragspartner müssen übereinstimmen
- Der Zinssatzswap muss der Umwandlung eines variablen Darlehens in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder der Umwandlung eines Festzinsdarlehens in ein synthetisches variables Darlehen dienen.