Ausgangspunkt für das Verfahren war, dass das Privathaus eine Bürgers der EU in Tschechien in der Vergangenheit schon mehrfach durch Steinwürfe und anderes beschädigt worden war. Daher installierte er am Dachgesimse seines Hauses einer Kamera mit der er den Hauseingang seines Familienhauses, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses überwachte. Bei der nächsten Attacke, bei der mit einer Schleuder eine Fensterscheibe zu Bruch geschossen wurde, erfasste er damit zwei Verdächtige und meldete diese der Polizei.
Dagegen klagte einer der Verdächtigen, mit der Begründug, dass die Überwachung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig gewesen ist. Das Verfahren landete schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof der dem Kläger in der konkret gestellten Frage recht gegeben hat.
Zum genauen Verständnis des Urteils jenseits der pauschalen Darstellung in vielen Medien ist es jedoch erforderlich das Urteil genauer zu lesen. Die Frage, die das Oberste Verwaltungsgericht in Tschechien dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung gestellt hatte lautete:
- Kann der Betrieb eines Kamerasystems, das an einem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebracht ist, unter die Verarbeitung personenbezogener Daten, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 gefasst werden, obschon dieses System auch den öffentlichen Raum überwacht?
Gegenstand der Klärung war also lediglich ob die Überwachung des Hauses und der angrenzenden Umgebung durch die Erlaubnis zur „Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ zulässig ist. Dies hat der Gerichtshof verneint.
Im Urteil stellt der Gerichtshof aber auch klar:
- Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen, worunter u. a. – wie im Ausgangsverfahren – der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie fällt.
Ob die Überwachungsmaßnahme vielleicht doch erlaubt war, weil der Hausbesitzer ein berechtigtes Interesse hatte damit seinen Besitz sowie das Leben und Gesundheit seiner Familie zu schützen lässt der Gerichtshof offen – er war dazu ja nicht gefragt. Es ist der Formulierung aber zu entnehmen, dass der Gerichtshof sich durchaus Situationen vorstellen kann, in denen auch eine Videoüberwachung zulässig ist, die auch öffentlichen Raum einschließt. In welchem Rahmen dies zulässig ist stellt der Gerichtshof leider nicht klar. Dabei wird diese Frage gerade in Kommunen häufig intensiv diskutiert wenn es z.B. um den Schutz von Gebäuden von Graffitis geht.
Die offizielle Presserklärung zu dem Urteil ist nachzulesen unter http://curia.europa.eu/....
Das Urteil findet sich auf http://curia.europa.eu/...