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Musterprozess: Krankheitskosten sollen voll von der Steuer abgezogen werden können

(PresseBox) (Düsseldorf, )
Krankheitsaufwendungen müssen ohne Beschränkung in voller Höhe steuerlich abzugsfähig sein. Ansonsten - so der Koblenzer Steuerexperte und Anwalt Lars M. Petrak - liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor. Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat er deshalb im Auftrag eines Mandanten eine Musterklage eingereicht. Alle Steuerzahler sind aufgefordert, gegen anderslautende Bescheide Einspruch einzulegen.

"Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz ist verfassungswidrig, weil er gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt", sagt Lars M. Petrak, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in der zur HLB Deutschland gehörenden Kanzlei Dienst, Schneider & Partner aus Koblenz. Denn nach seiner Ansicht führt der Ansatz einer zumutbaren Belastung dazu, dass sich gesetzliche Zuzahlungen im Rahmen der Krankenversicherung und andere - von der Versicherung nicht übernommene - Krankheitskosten (zum Beispiel Zahnersatz) nicht in voller Höhe steuerlich auswirken.

"Es handelt sich um eine Abzugsbeschränkung in Höhe der zumutbaren Belastung", so Petrak. Das Bundesverfassungsgericht habe mittlerweile jedoch in verschiedenen Entscheidungen festgehalten, dass das Existenzminimum in Höhe des Grundfreibetrages zuzüglich der individuellen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen steuerfrei bleiben muss. Der Experte empfiehlt deshalb allen betroffenen Steuerzahlern, Krankheitskosten in voller Höhe geltend zu machen und gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch einzulegen. "Hierbei können sie sich auf ein von uns beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt geführtes Musterverfahren berufen", betont Lars M. Petrak. Nachdem die Finanzverwaltung es anfänglich abgelehnt hatte, vor diesem Hintergrund ein Ruhen des Verfahrens zu gewähren, hat sie inzwischen teilweise eingelenkt und die Sache zum Massenverfahren erklärt.

In einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Münster vom 9.6.2011 an die Finanzämter heißt es dazu: "Es gehen vermehrt Einsprüche mit der Begründung ein, der Abzug einer zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten sei verfassungswidrig. Im Hinblick auf eine bundeseinheitliche Regelung wird gebeten, deren Bearbeitung vorerst zurückzustellen." Für den Koblenzer Anwalt Lars M. Petrak, der von einem Erfolg seiner Klage ausgeht, ein erster Teilerfolg: "Ich empfehle weiterhin, Einspruch einzulegen". Ein entsprechendes Musterschreiben steht auf der Website von HLB Deutschland zur Verfügung.

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Bereits seit 1972 arbeiten unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland unter dem Dach der HLB - benannt nach den Netzwerkgründern Hodgson, Landau und Brands - zusammen. Heute ist die HLB Deutschland GmbH ein Netzwerk von 14 selbstständigen und unabhängigen Mitgliedsfirmen mit insgesamt 34 Büros. 133 Partner, 564 Berufsträger und 261 Mitarbeiter (Zusammen: 958) kümmern sich um die Belange der meist mittelständischen Mandanten. Der Gruppenumsatz für das Jahr 2009 betrug in Deutschland 83,7 Millionen Euro. HLB Deutschland belegt laut der aktuellen Übersicht des International Accounting Bulletin (IAB) Platz 7 im Ranking der Netzwerk- und Verbundkanzleien. Weltweit ist die deutsche HLB-Gruppe an das Netzwerk der HLB International angebunden. Informationen über die Netzwerkpartner und Standorte sind im Internet unter www.hlb-deutschland.de (Deutschland) und unter www.hlbi.com (weltweit) verfügbar.

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