Die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer ist verfassungsgemäß. Sie beruht auf § 139a Absatz 1 und 2 sowie § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung. Diese Vorschriften selbst seien verfassungsgemäß. Im weiteren begründete die Richterin in ihrem Urteilsspruch, dass zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – ein Recht, das sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) ergibt – tangiert sei, der Eingriff jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei.
Auch Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 GG – die Würde des Menschen – ist nicht durch die Vergabe der Steuernummer verletzt. Ebenso wenig konnte die Richterin, wie von der Klägerin im Rechtsstreit vorgetragen, eine Verletzung der Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses sehen. Den umfänglichen Ausführungen der Klägerin, der Mensch würde durch die Steueridentifikationsnummer zur Ware, folgte das Gericht nicht.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln hat das Aktenzeichen 2 K 853/09.
Über den Autor:
Dipl.-Betriebswirt Heiner Röttger, Jahrgang 1967, ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Rheinland-Pfalz in Worms begann er 1992 seine berufliche Laufbahn bei HLB Dr. Schumacher & Partner in Münster. Seit 2002 ist er Partner bei der Kanzlei. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Beratung und Prüfung mittelständischer Familienunternehmen (Personen- und Kapitalgesellschaften) und deren Gesellschafter, die Beratung und Prüfung von nationalen und internationalen mittelständischen Konzernen sowie die Vermögensplanung. Darüber hinaus tritt Heiner Röttger regelmäßig als Autor von Fachbeiträgen in Erscheinung und steht als Ansprechpartner in allen Fragen des betrieblichen Steuerwesens, der Wirtschaftsprüfung und der betrieblichen Vermögensplanung zur Verfügung (Kontakt: Tel. +49 (0)251 28 08-0; E-Mail info@schumacher-partner.de).