Der Vormieter kann mit dem Neu-Mieter vereinbaren, dass dieser eine bestimmte Geldsumme als Ablöse zum Beispiel für eine Einbauküche zahlt. Mit der Maximalhöhe einer solchen Ablöse hatte sich nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de das Oberlandesgericht Köln beschäftigt (Az.: 19 U 43/00).
Der Tenor des Urteils: Selbst wenn die Ablöse sehr hoch ist, muss die Vereinbarung nicht ungültig sein. Die Ablöse darf jedoch maximal 50 Prozent über dem tatsächlichen Wert der Gegenstände liegen.
Im verhandelten Fall vereinbarten Vormieter und Mieter, letzterer solle rund 14.700 Euro für eine Einbauküche sowie einige andere Gegenstände in der Wohnung in Monatsraten zu jeweils gut 150 Euro zahlen. Der Neu-Mieter empfand die vereinbarte Summe im Nachhinein als zu hoch und zog vor Gericht.
Allerdings scheiterte er mit seiner Klage. Der Vormieter konnte Belege über knapp 10.000 Euro vorlegen. Damit sei die 50-Prozent-Grenze noch nicht erreicht. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht im verhandelten Fall daher nicht, berichtet Immowelt.de.
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