Im verhandelten Fall betrieb der Eigentümer einer Erdgeschoss-Wohnung eine regelrechte Zucht der giftigen Tiere - sowohl in seiner Wohnung als auch in seinem Gartenanteil. Die Richter führten laut Immowelt.de aus: Es könne selbst bei artgerechter Haltung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die gefährlichen Tiere entweichen. Eine solche Bedrohungssituation müssen die anderen Bewohner nicht dulden. Die Gifttiere müssen also weg.
Anders sieht es bei den nicht giftigen Reptilien aus: Solange von diesen keine Geruchsbelästigung ausgehe und die Tiere auch keine anderen vermeidbaren Nachteile für die Nachbarn verursachen, sei deren Haltung und Zucht zulässig.
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