Ziel der Gesetzesänderung ist es, gerade diejenigen Unternehmen zu erfassen, die sich bisher der Abgabepflicht aus Unkenntnis oder ganz bewusst in Umgehung ihrer Meldepflicht entziehen konnten.
Mit dem Gesetz wird die Betriebsprüfungsbefugnis von der Künstlersozialkasse auf die Rentenversicherungsträger übergeleitet. Bisher wurde die Abgabepflicht nur stichprobenartig überprüft. Die Rentenversicherungsträger verfügen jedoch über die nötige Personalausstattung, um künftig eine flächendeckende Kontrolle durchzuführen.
Die zweite Änderung von hoher Praxisrelevanz ist die Anhebung der Bußgelder für Verstöße gegen das Gesetz. Bisher drohten Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Mit der Gesetzesnovelle wurde die Höchstgrenze für Bußgelder auf 50.000 Euro angehoben.
Rechtsanwältin Yasmin Mahmoudi aus Köln warnt davor, die Prüfung einfach abzuwarten. Die Abgabe kann rückwirkend für mehrere Jahre erhoben werden. Ein Abwarten birgt daher das Risiko einer hohen Nachzahlungspflicht in sich. Daneben besteht die Gefahr, dass empfindlich hohe Bußgelder verhängt werden, wenn sich bei der Prüfung ergibt, dass das Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Wie so oft schützt hier Unwissenheit nicht vor Strafe. Unternehmen sollten daher unbedingt von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie abgabepflichtig sind.