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Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Unternehmen aller Branchen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro

(PresseBox) (Köln, )
Die seit dem 15. Juni 2007 geltende Gesetzesnovelle zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) hat weitreichende Folgen für abgabepflichtige Unternehmen. Betroffen sind nicht nur die klassischen Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen wie etwa der Kunsthandel und Verlage. Die Novelle betrifft zahlreiche Unternehmen, von Banken über Einzelhandelsgeschäfte bis zu Handwerksunternehmen. Vielen Unternehmen ist nach wie vor weitgehend unbekannt, dass sie unabhängig von der Branche abgabepflichtig sind, wenn Sie Werbe- oder PR-Maßnahmen für das eigene Unternehmen von freien Mitarbeitern oder Personengesellschaften durchführen lassen. Sie müssen dann einen bestimmten Prozentsatz der gezahlten Entgelte von derzeit 5,1 % zusätzlich an die Künstlersozialversicherung abführen.

Ziel der Gesetzesänderung ist es, gerade diejenigen Unternehmen zu erfassen, die sich bisher der Abgabepflicht aus Unkenntnis oder ganz bewusst in Umgehung ihrer Meldepflicht entziehen konnten.

Mit dem Gesetz wird die Betriebsprüfungsbefugnis von der Künstlersozialkasse auf die Rentenversicherungsträger übergeleitet. Bisher wurde die Abgabepflicht nur stichprobenartig überprüft. Die Rentenversicherungsträger verfügen jedoch über die nötige Personalausstattung, um künftig eine flächendeckende Kontrolle durchzuführen.

Die zweite Änderung von hoher Praxisrelevanz ist die Anhebung der Bußgelder für Verstöße gegen das Gesetz. Bisher drohten Bußgelder von bis zu 5.000 Euro. Mit der Gesetzesnovelle wurde die Höchstgrenze für Bußgelder auf 50.000 Euro angehoben.

Rechtsanwältin Yasmin Mahmoudi aus Köln warnt davor, die Prüfung einfach abzuwarten. Die Abgabe kann rückwirkend für mehrere Jahre erhoben werden. Ein Abwarten birgt daher das Risiko einer hohen Nachzahlungspflicht in sich. Daneben besteht die Gefahr, dass empfindlich hohe Bußgelder verhängt werden, wenn sich bei der Prüfung ergibt, dass das Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Wie so oft schützt hier Unwissenheit nicht vor Strafe. Unternehmen sollten daher unbedingt von einem kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob sie abgabepflichtig sind.
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