Eine der zentralen Änderungen dieses Gesetzes betrifft die Einräumung unbekannter Nutzungsarten. Nach bisherigem Recht durften Lizenzen nur für bekannte Nutzungsarten erteilt werden. Hat ein Künstler beispielsweise pauschal sämtliche Rechte an einem Musikstück oder einem Werk der bildenden Kunst abgetreten, bevor das Internet existierte, so hatten die jeweiligen Verwerter nicht das Recht, die jeweilige Arbeit zu digitalisieren und ins Netz zu stellen. Die entsprechenden Rechte mussten vielmehr mit dem Künstler nachverhandelt werden.
Die Gesetzesnovelle erlaubt es mit dem neu eingeführten § 31a Urhebergesetz, Verträge auch auf solche Nutzungsarten zu erstrecken, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bekannt waren. Sobald der Lizenznehmer eine neue Nutzungsart aufnehmen will, muss er dies dem Urheber anzeigen. Der Urheber hat dann die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Versand dieser Mitteilung, der Aufnahme zu widersprechen. Der Lizenznehmer muss nicht dafür sorgen, dass der Urheber die Nachricht auch tatsächlich liest. Es genügt, wenn das Schreiben an die zuletzt bekannte Adresse des Urhebers gerichtet wird.
Urheber sollten ihren Lizenznehmern daher unbedingt immer die jeweils aktuelle Adresse mitteilen! Andernfalls laufen sie Gefahr, dass die Frist für ihr Widerspruchsrecht abläuft, ohne dass sie hiervon Kenntnis erlangt haben. Es ist ihnen dann verwehrt, die neue Nutzungsart an den meistbietenden Verwerter zu vergeben.
Die Zulässigkeit der Einräumung neuer Nutzungsarten entfaltet Rückwirkung! Das Gesetz fingiert in § 137 l Urhebergesetz die Einräumung künftiger Nutzungsrechte für sämtliche Verträge, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden und in denen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt wurden. Die Obliegenheit, ihre aktuelle Adresse anzuzeigen, trifft damit auch solche Künstler, die schon vor Jahrzehnten ihre Werke lizenziert haben.