Am Montag entschied das Hessische Landessozialgericht, dass die ING DiBa für den mit Dirk Nowitzki werbenden Fernsehspot die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine dem Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung von Arbeitnehmern vergleichbaren Beitrag zu Krankenkasse, Pflegeversicherung und Rentenversicherung von Künstlern und Publizisten. Diese Abgabe wird durch einen Bundeszuschuss ergänzt. Die andere Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlen die Künstler selbst. Nun ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass etwa Galerien für bildende Künstler oder Musikverlage für Musiker einen Beitrag zur Versicherung der Künstler leisten. Weniger naheliegend scheint die Heranziehung einer Bank als abgabepflichtiges Unternehmen einerseits und eines Basketballers als Künstler andererseits.
Wie die auf Kunstrecht und Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwältin Yasmin Mahmoudi aus Köln klarstellte, wurde Herr Nowitzki nicht in seiner Sportlereigenschaft als Künstler eingeordnet. Sein Auftritt in dem Werbespot, in dem er ein Kind hochhebt, damit dieses einen Basketball in den Korb legen kann, wurde vielmehr als darstellende Kunst bewertet. Die extensive Auslegung der Künstlereigenschaft scheint im Widerspruch zu einer aktuellen Gerichtsentscheidung zu stehen. Erst im Februar entschied das Bundessozialgericht, dass Tätowierer keine Künstler sind und daher keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung haben. Doch muss man hier unterscheiden: Würde Herr Nowitzki einen Antrag auf Versicherung über die Künstlersozialkasse stellen, würde dieser wohl ähnlich wie derjenige des Tätowierers unter Verweis auf die fehlende Künstlereigenschaft abgelehnt werden. Die Künstlersozialkasse wendet nämlich eher restriktive Maßstäbe an, wenn es um die Aufnahme potentieller Leistungsempfänger geht. Der Kreis derjenigen Personen, für die sogenannte Verwerter als abgabepflichtige Unternehmen herangezogen werden, ist demgegenüber sehr weit. Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, werden im Gesetz aufgezählt. Daneben werden jedoch auch solche Unternehmen herangezogen, die zur Werbung für ihr Unternehmen oder aus PR-Gründen häufiger als drei Mal in einem Kalenderjahr Leistungen von Künstlern oder Publizisten verwerten.
Wie uns Rechtsanwältin Mahmoudi erklärte, kann quasi jedes Unternehmen, unabhängig von der Branche, abgabepflichtig im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes sein. Die eigentliche Tragweite des Beschlusses liege daher auch weniger in der Heranziehung einer Bank als abgabepflichtigem Unternehmen, als vielmehr in der extensiven Auslegung der Mitwirkung an einem Werbespot als schauspielerischer und damit künstlerischer Leistung. Die Höhe der Abgabe ist prozentual an das Honorar des Künstlers gekoppelt. Im Jahr 2007 liegt der anwendbare Prozentsatz bei 5,1. Die Beteiligung der Künstlersozialkasse an lukrativen Werbedeals sei daher nicht zu unterschätzen. Für den Werbespot mit Nowitzki muss die Bank beispielsweise einen fünfstelligen Betrag an die Künstlersozialkasse zahlen.
Die Kanzlei Mahmoudi wurde 2005 in Köln gegründet. Die Kanzlei berät in allen Rechtsfragen in den Bereichen Kunstrecht und Urheberrecht.
Die Mandantenstruktur der Kanzlei setzt sich aus Künstlern, Fotografen, Grafikern, Musikern, Architekten und Unternehmen aus der Kunst- und Musikbranche zusammen.
Zu den Beratungsschwerpunkten gehört die Gestaltung von Verträgen wie
- Galerieverträge
- Ausstellungsverträge
- Verlagsverträge
- Kaufverträge
- Kommissionsverträge
- Editionsverträge
- Lizenzverträge
Die Kanzlei berät bei der Gründung von Stiftungen und bei Fragen zur Künstlersozialversicherung und zur Künstlersozialabgabe.
Die Kanzlei vertritt ihre Mandanten selbstverständlich auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen.