Schlichtungsordnung regelt die Durchführung
janoFair sorgt vor allem für eine neutrale Schlichtung bei Konflikten zwischen Shopbetreibern und ihren Kunden. Daneben bringt das Verfahren Zeitersparnis und minimalen Aufwand bei der Durchführung. Aus diesem Grund sieht die Schlichtungsordnung Ausnahmen vor, wann eine Schlichtung nicht durchgeführt wird.
Streitigkeiten die aus Dienstleistungsverträgen resultieren, werden von janoFair nicht bearbeitet. Darüber hinaus ist janoFair nicht zuständig für mietrechtliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten, da diese Konflikte erfahrungsgemäß eine intensive Sachverhaltsermittlung voraussetzen. Eine Schlichtung wird auch nicht durchgeführt, wenn beispielsweise
- der Gegenstand der Streitigkeit bereits in irgendeiner Form bei einer anderen Schlichtungsstelle oder einem Gericht anhängig gemacht wurde oder wird,
- zur Klärung des Sachverhalts Zeugen gehört werden müssen,
- der Anspruch bei Antragsstellung bereits verjährt ist,
- die Streitigkeit entstanden ist, bevor der beteiligte Shopbetreiber am Schlichtungsservice von janoFair erstmalig teilgenommen hat oder
- der Streitwert 100.000 Euro übersteigt.
Liegt einer der Ausschlussgründe vor, bedeutet das nicht, dass Käufer und Kunden einen möglichen Anspruch nicht durchsetzen können. Der Weg vor eine staatlich anerkannte Verbraucherstreitschlichtungsstelle bleibt ebenso offen, wie der Weg vor ein staatliches Gericht.
Aber auch ohne eine aktive Rolle bleibt janoFair Anlaufstelle für Parteien eines Konflikts. Die Beteiligten können ohne die Mitwirkung, aber unter Verwendung des Schlichtungsservice von janoFair, miteinander kommunizieren. Auf diese Weise kommt es in der Praxis immer wieder zu Aufklärung, die den bestehenden Konflikt löst.
Wo ist meine Lieferung? – Ein typischer Fall aus der Praxis
Der Kunde eines Onlineshops hat seine Ware nach Bestellung und Bezahlung nicht erhalten. Da der Käufer seinen Wohnsitz im europäischen Ausland hatte, war janoFair für die Durchführung der Schlichtung nicht zuständig. Der Käufer hat trotzdem einen Schlichtungsantrag gestellt und sich über die Lieferverzögerung beschwert.
janoFair hat daraufhin die Durchführung wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Der Shopbetreiber hat auf die Beschwerde des Kunden trotzdem reagiert und eine Sendungsnummer und den Sendungsverlauf seinem Käufer über janoFair vorgelegt. Daran konnte der Kunde erkennen, dass seine Ware rechtzeitig vom Händler versandt wurde.
Die Verzögerung kam nur durch die Zollabfertigung zustande, die der Händler nicht zu vertreten hatte. Im Ergebnis war janoFair zwar nicht zuständig. Durch die automatisierte Kommunikation der Beteiligten, wurde dem Käufer dennoch geholfen und der Konflikt bereinigt.