Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in der weder Arbeitslosengeld fließt, noch Sozialversicherungsschutz besteht. „Angestellte, die voreilig außergerichtliche Vergleiche akzeptieren, verschenken unter Umständen bares Geld“, warnt der Brühler Arbeitsrecht-Anwalt Michael Felser in karriere. Um eine mögliche Sperre beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollte im Einigungsvertrag geregelt sein, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist endet und die Abfindung explizit für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
Der Wegfall des Steuerfreibetrags von bis zu 11.000 Euro pro Abfindung und die Anfang des Jahres eingeführte Steuerpflicht für den gesamten Abfindungsbetrag hat dazu geführt, dass inzwischen fast jede Kündigung vor Gericht landet, so Branchenkenner gegenüber dem Magazin. Aufgrund der höheren Steuerlast müssten gekündigte Mitarbeiter deutlich höhere Abfindungen aushandeln als zuvor, um die finanziellen Folgen der Kündigung aufzufangen.
Als Faustformel für die Höhe der Abfindung gilt nach wie vor ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je nach Branche ist aber auch wesentlich mehr drin. So zahlten in den vergangenen Jahren nach einer Erhebung der Outplacement-Beratung Karent Banken und Versicherungen durchschnittlich das 0,82fache des Monatsgehalts und IT- und Softwareunternehmen das 0,72fache. „Was der Mitarbeiter im Einzelfall verlangen kann, hängt in erster Linie von seiner Verhandlungsposition ab“, sagt Doris-Maria Schuster, Partnerin der Kanzlei Gleiss Lutz in Frankfurt. Wenn sehr hohe Abfindungen fließen, hat das mit der Angst der Unternehmen vor teuren und langwierigen Prozessen zu tun.
Die November-Ausgabe von karriere erscheint am 27. Oktober 2006.