Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob sich der Jobsuchende auf eine Stellenanzeige oder initiativ beworben hat und ob am Ende ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. „Es spielt auch keine Rolle, ob die Einladung zum Gespräch schriftlich oder telefonisch erfolgt ist“, sagt Pia Alexa Becker, Fachanwältin für Arbeitsrecht in München.
Doch die Regelung lässt ein Hintertürchen offen: Das Unternehmen kann eine Kostenübernahme bereits in der Einladung ausschließen und muss dann nicht zahlen. Und diese Ausnahme nutzen immer mehr Unternehmen: „Vor allem auf Hochschulabsolventen wälzen die Firmen oft die Anfahrtskosten ab“, sagt Thomas Rübel, Berater und Geschäftsführer beim Büro für Berufsstrategie in Berlin, gegenüber karriere.
Die Erstattung erst beim Gespräch vor Ort ablehnen, darf der potenzielle Arbeitgeber jedoch nicht. „Wir übernehmen bei Bewerbungsgesprächen keine Vorstellungskosten“, lautet die gängige Floskel. Steht davon nichts im Schreiben oder erwähnt der Personaler das Thema Fahrtkosten nicht am Telefon, kann der Bewerber davon ausgehen, dass Kosten übernommen werden. Ersetzt wird in der Regel eine Bahnfahrt zweiter Klasse oder bei Anreise mit dem Pkw die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer. Prinzipiell werden auch Flüge bezahlt, wenn eine Zugfahrt zu lang und zu umständlich wäre. Wer fliegen möchte, sollte das allerdings vorher auf jeden Fall mit dem Personalverantwortlichen besprechen, rät das Magazin weiter.
Schließt das Unternehmen eine Kostenübernahme aus, springt unter Umständen die Agentur für Arbeit ein. Voraussetzung ist allerdings, dass der Bewerber dort arbeitssuchend gemeldet ist und die Kostenübernahme vor dem Gesprächstermin beantragt. Für den Antrag ist das Einladungsschreiben der Firma notwendig. Die Agentur für Arbeit stellt dem Bewerber dann entweder direkt eine Fahrkarte aus oder erstattet die Ausgaben. Eine nachträgliche Kostenerstattung ist nicht möglich.
Die Dezember-Ausgabe von karriere erscheint am 24. November 2006.