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Masterflex AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

(PresseBox) (Gelsenkirchen, )
Herr Edelhart Schmidt, Deutschland, Herr Thorsten-Henning Schmidt, Deutschland, die SVB GmbH & Co. KG, Jüchen, Deutschland, die SBF Verwaltungs GmbH, Jüchen, Deutschland, und die SBF GmbH & Co. KG, Jüchen, Deutschland, haben der Masterflex AG folgende Mitteilung gem. § 27 a Abs. 1 WpHG gemacht:

'.. in vorbezeichneter Angelegenheit haben wir Ihnen jeweils persönlich sowie auch als gesetzliche Vertreter der SVB GmbH & Co. KG, der SBF Verwaltungs GmbH sowie der SBF GmbH & Co. KG Stimmrechtsmitteilungen gemäß § 21 WpHG übermittelt.

Die mitgeteilten Stimmrechte überschreiten die Schwelle von 10 %.

Im Einzelnen haben wir Ihnen folgende Mitteilung gemacht, wobei wir aus Platzgründen auf die Angabe von Zurechnungsketten verzichten:

- Herr Edelhart Schmidt, dass sein Stimmrechtsanteil an der Masterflex AG am 6. Dezember 2010 die Schwelle(n) von 3 %, 5 %, 10 % und 15 % überschritten hat und zu diesem Tag 18,94 % (1.679.208 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihm 10,80 % (957.584 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
- Herr Thorsten-Henning Schmidt, dass sein Stimmrechtsanteil an der Masterflex AG am 6. Dezember 2010 die Schwelle(n) von 3 %, 5 % und 10 % überschritten hat und zu diesem Tag 10,80 % (957.584 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihm 10,80 % (957.584 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
- Die SVB GmbH & Co. KG, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Masterflex AG am 6. Dezember 2010 die Schwelle(n) von 5 % und 10 % überschritten hat und zu diesem Tag 10,80 % (957.584 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihr 10,80 % (957.584 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
- Die SBF Verwaltungs GmbH, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Masterflex AG am 6. Dezember 2010 die Schwelle(n) von 5 % und 10 % überschritten hat und zu diesem Tag 10,80 % (957.584 Stimmrechte) beträgt. Davon sind ihr 10,80 % (957.584 Stimmrechte) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen.
- Die SBF GmbH & Co. KG, dass ihr Stimmrechtsanteil an der Masterflex AG am 6. Dezember 2010 die Schwelle(n) von 5 % und 10 % überschritten hat und zu diesem Tag 10,80 % (957.584 Stimmrechte) beträgt.

Die SVB GmbH & Co. KG wird von uns, den Herren Schmidt, wie angegeben gemeinsam beherrscht. Die SVB GmbH & Co. KG wiederum beherrscht die SBF Verwaltungs GmbH und die SBF GmbH & Co. KG. Die SBF Verwaltungs GmbH ist Komplementärin der SBF GmbH & Co. KG. Die SBF GmbH & Co. KG hält 957.584 Stimmrechte an der Masterflex AG.

Wir, die Unterzeichner Edelhart Schmidt und Thorsten-Henning Schmidt, teilen Ihnen gemäß § 27a WpHG, dies zugleich für die SVB GmbH & Co. KG, die SBF Verwaltungs GmbH sowie für die SBF GmbH & Co. KG, Folgendes mit:

1. § 27a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 WpHG

Die über die SBF GmbH & Co. KG getätigte Investition in Aktien der Masterflex AG dient der Erzielung von Kurssteigerungen und Dividendeneinnahmen, nicht aber der Umsetzung strategischer Ziele. Weder die Unterzeichner noch die SVB GmbH & Co. KG noch von dieser mittelbar oder unmittelbar beherrschte Unternehmen sind im Geschäftsbereich der Masterflex AG oder ihrer Tochtergesellschaften tätig. Es ist daher nicht beabsichtigt, in einem überschaubaren Zeitraum auf die Geschäftspolitik der Masterflex AG Einfluss zu nehmen. Wir sind der Auffassung, dass die Masterflex AG in einem hoch interessanten und potenziell ertragsstarken Geschäftsfeld tätig ist und sein wird, was das Interesse an Ausschüttungen und Kurssteigerungen begründet.

Soweit Herr Edelhart Schmidt auch unmittelbar Aktien an der Masterflex AG hält, ergibt sich insoweit nichts Abweichendes.

2. § 27a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 WpHG

Derzeit hegen wir keine Absicht, innerhalb der nächsten 12 Monate weitere Stimmrechte an der Masterflex AG durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Einen weiteren Erwerb können wir aber auch nicht ausschließen.

Über etwaige Zuerwerbe werden wir zu gegebener Zeit entscheiden.

Dies gilt für etwaige Zuerwerbe durch Herrn Edelhart Schmidt persönlich entsprechend.

3. § 27a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 WpHG

Derzeit streben wir nicht an, Einfluss auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Masterflex AG zu nehmen.

Dies gilt auch in Bezug auf von Herrn Edelhart Schmidt persönlich gehaltene Anteile.

4. § 27a Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 WpHG

Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, streben wir derzeit nicht an.

Wir sind der Auffassung, dass die Ausschüttung von Dividenden, die von uns natürlich dem Grunde nach gewünscht wird, entsprechende operative ergebnisseitige Voraussetzungen erfordert, die der Masterflex AG entsprechende Zahlungen bilanziell und auch liquiditätsseitig ermöglicht. An der Ausschüttung von Eigenmitteln unter Darstellung der erforderlichen Liquidität aus nennenswerten Fremdfinanzierungen haben wir grundsätzlich kein Interesse.

Dies gilt für die von Herrn Edelhart Schmidt unmittelbar gehaltene Beteiligung entsprechend.

5. § 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG

Die SVB GmbH & Co. KG und ihre Tochterunternehmen haben zum Erwerb der Beteiligung an der Masterflex AG keine gesonderten Fremdmittel gewährt erhalten bzw. aufgenommen.

Die SVB GmbH & Co. KG und die SBF GmbH & Co. KG nehmen lediglich im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs Fremdmittel in Anspruch.

Unter Berücksichtigung der Erwerbskosten für die 10,80 %ige Beteiligung an der Masterflex AG beträgt die Eigenkapitalquote der SVB GmbH & Co. KG sowie der SBF GmbH & Co. KG derzeit jeweils über 50 %.

Herr Edelhart Schmidt hat die von ihm persönlich gehaltenen Anteile aus eigenen Mitteln finanziert.'
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