So bezieht sich ein Absender von Mailings auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg vom 7. Februar 2007, in dem die Berufung eines Microsoft-Partners abgewiesen wurde und damit angeblich gerichtlich bestätigt wurde, dass der Handel mit «gebrauchter» Software ohne Einschränkung rechtmäßig sei (Geschäftsnummer 5 U 140/06). Konkret geht es hierbei um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das ein Microsoft-Partner gegen das Unternehmen Usedsoft angestrengt hatte. Gegenstand des Streits war die Frage, ob die Werbung von Usedsoft für «gebrauchte» Lizenzen wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen sei. Die urheberrechtliche Frage wurde vom Hanseatischen OLG Hamburg nicht entschieden. Weil in einem Berufungsverfahren das «höhere» Gerichtsurteil gilt, was sich aus der Zivilprozessordnung (§§ 529, 540 ZPO) ergibt, bedeutet das für diesen Fall: Das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg revidiert die Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg, das auch hinsichtlich der urheberrechtlichen Frage geprüft hatte.
Richtig ist damit, dass das Hanseatische OLG Hamburg die Berufung des Händlers zurückgewiesen und damit das Urteil des LG Hamburg hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Frage bestätigt hat. Dieses hatte bereits im Juni 2006 entschieden: Die Werbung für «gebrauchte» Software ist erlaubt. Falsch ist hingegen, dass in diesem Urteil der Handel mit «gebrauchter» Software generell als rechtmäßig erklärt wurde. Die derzeit kursierenden Mailings vermitteln jedoch den Adressaten, das Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg würde den Handel ausnahmslos legalisieren.
Grund für die Verwirrung dürfte die Tatsache sein, dass das LG Hamburg auch Urheberrechtsfragen geprüft hatte. Diese Frage klammerte das Hanseatische OLG Hamburg in der Berufungsinstanz aus. Eine Entscheidung, ob der Handel mit «gebrauchter» Software rechtmäßig ist, wurde daher nicht gefällt. Geprüft wurde im Verfahren vor dem Hanseatischen OLG Hamburg folglich ausschließlich, ob die Werbung der Firma Usedsoft mit dem Wettbewerbsrecht zu vereinbaren sei.
«Wir können nicht nachvollziehen, warum einige Händler so weit gehen, Gerichtsurteile im eigenen Interesse falsch auszulegen, um damit gutgläubige Käufer in die Irre zu führen. Wir können Käufer nur warnen und sie bitten, genauestens zu prüfen, welche Arten von ’gebrauchten' Softwarelizenzen ihnen angeboten werden und welchem Händler sie ihr Vertrauen schenken», sagt Werner Leibrandt, Direktor Mittelstand von Microsoft.