Im Zentrum der Kritik steht vor allem die Praxis von Google Analytics. Für Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz in Schleswig-Holstein, ist das Analyse-Tool des Suchmaschinen-Giganten ein „datenschutzwidriger Service“. Vor allem die automatische Erhebung der IP-Adresse, einer personenbezogenen Information, sei eine unzulässige Praxis, meint Weichert, und verstoße gegen einschlägige Paragrafen. Für Website-Betreiber gilt: Sie müssen ihre Besucher explizit darüber informieren und ihnen an prominenter Stelle ein Einspruchsrecht einräumen – auf der sicheren Seite ist jedoch nur, wer gänzlich auf die Erhebung solcher Daten zu Analysezwecken verzichtet.
Neben der Sammlung von nutzeridentifizierenden Daten ist die Umgehung des hiesigen Rechtes durch Weiterleitung von Daten ins Ausland problematisch. Einige der Analyse-Services transferieren gesammelte Angaben auf außereuropäische Server, wo sie dann auch anderen rechtlichen Bestimmungen unterliegen, die die Weiterverwendung sensibler Daten ermöglichen. Um sich abzusichern, sollten Website-Betreiber genau darüber informiert sein, welchen Weg ihre Daten gehen. Nur so können sie sicher stellen, dass die Informationen über ihre User geschützt werden.
Max-Lion Keller, Anwalt für IT-Recht, bringt die Verantwortlichkeit auf den Punkt: „Publisher können durchaus verklagt werden“. Zum Schutz sollten Webpublisher sich umfassend mit den Bestimmungen auseinandersetzen – nur so können sie korrekten und legalen Umgang mit den Daten ihrer Besucher gewährleisten.
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